Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schwimmhafenwiesen“

VO-ID211891

§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Die gegenwärtigen Wasserstandsverhältnisse sind zu sichern und durch den Verbund der alten Grabenabschnitte zu verbessern.

§ 4 § 6