Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schwimmhafenwiesen“
VO-ID211891§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Die gegenwärtigen Wasserstandsverhältnisse sind zu sichern und durch den Verbund der alten Grabenabschnitte zu verbessern.