Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Sadenbecker Brandhorst“

VO-ID211900

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 80 Hektar. Es umfaßt folgende Flächen in der Gemarkung

Sadenbeck

Flur 2

Flurstücke 1, 2, 4-7, 9, 28, 29, 30 anteilig (Weg), 31, 33-40.

Eine Kartenskizze ist der Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer topographischen Karte im Maßstab 1 : 10.000 und in einer Flurkarte mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand der Linie. Die Karten können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg - oberste Naturschutzbehörde - in Potsdam sowie beim Landkreis Prignitz - untere Naturschutzbehörde -, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3