Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Döberitzer Heide“
VO-ID211903§ 3 Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
als Lebensstätte seltener, in ihrem Bestand bedrohter und wildlebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von
Schilfröhrichten, Mooren sowie eng miteinander vernetzten Kleingewässern, die als ausgedehnte Lebens- und Ruheräume für eine arten- und individuenreiche Flora mit überdurchschnittlich vielen seltenen und bestandsbedrohten Arten (z.B. verschiedenen Orchideenarten, Wiesenküchenschelle (Pulsatilla pratensis), Rosmarinheide (Andromeda polifolia)) dienen,
Niederwäldern und aufgelassenen Hutewäldern, trockenen Eichen-Birken- Wäldern und naturnahen Vorwäldern,
Trockenrasen, Heiden, offenen Sandflächen und nährstoffarmen Ruderalfluren;
als Lebensstätte bestandsbedrohter wildlebender Tierarten, insbesondere
als Brut-, Nahrungs- und Rastgebiet für zahlreiche Vogelarten (z.B. Wasser- und Watvögel),
als Rückzugsgebiet für bestandsbedrohte Arten der Wirbellosenfauna (z.B. Libellenarten, Kurzflügler, Zweiflügler, Hautflügler, Krebsarten);
aus ökologischen und wissenschaftlichen Gründen zur Einrichtung von Bio-Monitoringflächen sowie
wegen der besonderen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner mosaikartigen, eng miteinander vernetzten Biotopstrukturen.