Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Döberitzer Heide“

VO-ID211903

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:

die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen;

die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung der in die Karte mit Maßgaben zur forstlichen Nutzung im Maßstab 1:25.000 als bisher bewirtschafteter Wald (fo) eingezeichneten Flächen Nr. 287, 288, 294 und 295 mit der Maßgabe, daß

die forstliche Bewirtschaftung der in die Karte mit Maßgaben zur forstlichen Nutzung im Maßstab 1:25.000 als Wald (w) ausgewiesenen Flächen unter grundsätzlicher Beachtung der Prinzipien der naturnahen Waldwirtschaft erfolgt, das heißt, daß aa) natürlich ungleicher Altersaufbau erhalten und gefördert wird, bb) Naturverjüngung gegenüber einer künstlichen Bestandesbegründung zu bevorzugen ist, cc) bei der Wiederaufforstung die Verwendung fremdländischer Baumarten verboten ist, dd) bei künstlicher Bestandesbegründung nur Arten der potentiell natürlichen Vegetation verwendet werden, ee) ein Anteil von 10 Prozent Totholz am aufstockenden Bestand angestrebt wird beziehungsweise zu belassen ist,

bei forstlicher Nutzung der in der Karte mit Maßgaben zur forstlichen Nutzung im Maßstab 1:25.000 als Niederwald und Hutewald (w2) ausgewiesenen Flächen Nr. 42, 45, 166 und 191 die Baumartenzusammensetzung und das Bestandesgefüge durch geeignete Maßnahmen, wie Niederwaldwirtschaft oder Beweidung, zu erhalten ist,

die in der Karte mit Maßgaben zur forstlichen Nutzung im Maßstab 1:25.000 als Wildnisgebiet (wi1) (Sukzessionsflächen) beziehungsweise als Wildnisgebiet (wi2) (Wald und einige Moore) ausgewiesenen Flächen von einer Bewirtschaftung ausgenommen bleiben,

die in der Karte mit Maßgaben zur forstlichen Nutzung im Maßstab 1:25.000 als Offenfläche (o) (Bestand oder zukünftig, periodische Pflege) ausgewiesenen Flächen durch periodische Pflegemaßnahmen erhalten bleiben oder wiederhergestellt werden sollen; Sukzessionsstadien, die einen Deckungsgrad von über 30 Prozent und eine durchschnittliche Höhe von mindestens 2 Metern auf einer Fläche von mindestens 0,5 Hektar und mindestens 30 Meter Breite aufweisen, sind als Vorwaldstadium zu behandeln;

die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße Ausübung der fischereiwirtschaftlichen Flächennutzung;

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß zum Schutz der brütenden Wat- beziehungsweise durchziehenden Zugvögel

die Jagd in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni eines jeden Jahres und innerhalb der in die Karte mit Maßgaben zur forstlichen Nutzung im Maßstab 1:25.000 als Wildnisgebiet (wi1) (Sukzessionsflächen) beziehungsweise als Wildnisgebiet (wi2) (Wald und einige Moore) eingezeichneten Flächen ausschließlich vom Ansitz aus sowie im übrigen Gebiet von den Fahrwegen aus erfolgt,

die Jagd auf Fuchs und Schwarzwild intensiv erfolgt,

die Ausbildung von Jagdhunden in Moorgebieten und die Prüfung von Jagdhunden verboten ist,

die Jagd auf Wasservögel auf den Moor- und sonstigen Feuchtgebietsflächen nur vom 16. November bis zum Ende der gesetzlichen Jagdzeit zulässig ist; wenn sich Zugvögel noch nicht oder nicht mehr im Naturschutzgebiet aufhalten, kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilen;

alle Maßnahmen zur Durchführung von Flugbetrieb, zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Luftfahrt auf der Fläche der Gemeinde Elstal, Flur 21, Flurstücke 5 und 7, insbesondere Maßnahmen zur Flächengestaltung und -sicherheit einschließlich der Hindernisbeseitigung;

die im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bestimmungsgemäße Nutzung des bestehenden Standortübungsplatzes "Döberitzer Heide" zu Zwecken der Landesverteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung sowie die zur Aufrechterhaltung und Sicherung der militärischen Nutzung auf dieser Fläche erforderlichen Tätigkeiten, Maßnahmen und Einrichtungen;

Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;

die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde; der Herstellung eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;

die bisherige Gewässerbenutzung durch die vorhandenen Kläranlagen innerhalb des Naturschutzgebietes, sofern diese Anlagen am Ort verbleiben müssen und ertüchtigt werden sollen und die Gewässerbenutzung nicht über den ursprünglichen Umfang hinausgeht;

die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;

behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.

(2) Die in § 4 dieser Verordnung für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 4 § 6