Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Friedländer Tal“
VO-ID211915§ 3 Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
als Lebensstätte gefährdeter und vom Aussterben bedrohter Tierarten, insbesondere als Brut-, Nahrungs- und Rasthabitat für Sumpf- und Wasservögel;
als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter wildlebender Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften, insbesondere der Quellbereiche, der Gewässerufer, der Moore, der Feuchtwiesen und der naturnahen Waldformationen;
aus wissenschaftlichen Gründen, insbesondere zur Untersuchung der Moorentwicklung unter dem Einfluß regelmäßiger Überstauung zur Fischhaltung;
wegen seiner besonderen Eigenart als tiefgründiges Durchströmungsmoor in einer eiszeitlichen Schmelzwasserrinne.