Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Friedländer Tal“

VO-ID211915

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

als Lebensstätte gefährdeter und vom Aussterben bedrohter Tierarten, insbesondere als Brut-, Nahrungs- und Rasthabitat für Sumpf- und Wasservögel;

als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter wildlebender Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften, insbesondere der Quellbereiche, der Gewässerufer, der Moore, der Feuchtwiesen und der naturnahen Waldformationen;

aus wissenschaftlichen Gründen, insbesondere zur Untersuchung der Moorentwicklung unter dem Einfluß regelmäßiger Überstauung zur Fischhaltung;

wegen seiner besonderen Eigenart als tiefgründiges Durchströmungsmoor in einer eiszeitlichen Schmelzwasserrinne.

§ 2 § 4