Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Friedländer Tal“

VO-ID211915

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:

die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, daß

die Verbote nach § 4 Abs. 2 Nr. 20, 22 und 23 gelten, wobei Dünger entsprechend einer Tierhaltung von 1,5 Großvieheinheiten pro Hektar ohne Zwischenlagerung ausgebracht werden darf,

Acker zu Grünland umgewandelt werden darf,

die Beweidung mit maximal 1,5 Großvieheinheiten pro Hektar Gesamtweidefläche erfolgt;

die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß

keine Kahlschläge durchgeführt werden,

in den Quellbereichen keine Abholzungen erfolgen, der Wiederaufwuchs der Naturverjüngung überlassen wird und Altbäume gefördert werden;

die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung und die Angelfischerei mit der Maßgabe, daß

die Teichbewirtschaftung nach einem extensiven Nutzungskonzept mit einer Ertragsobergrenze von 700 kg/ha bei Getreidezufütterung erfolgt und in jedem Jahr mindestens einer der Teiche im Herbst abgelassen wird,

zum Angeln nur die westlichen und östlichen Uferbereiche des Zeuster Teiches, die westlichen Uferbereiche des Friedländer Teiches einschließlich der Dämme zugelassen sind, wobei das Angeln auf den Flurstücken 65-67 und 82-85 der Gemarkung Zeust/Flur 2 sowie vom Damm am Südufer des Zeuster Sees verboten ist;

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß

die Jagd auf Wasservögel nur zulässig ist, wenn alle Teiche bespannt sind,

die Jagd auf Wasservögel nur an höchstens zwei Tagen im Jahr, dann jedoch auch als Gemeinschaftsjagd erfolgen kann;

die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen, einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;

die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;

behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 4 § 6