Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Streuobstwiesen Zossen“

VO-ID211923

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe festgelegt:

die noch intakten Obstbäume sollen durch geeignete Maßnahmen (Pflegeschnitt, Freistellen) erhalten werden;

für ausgefallene Obstbäume sollen Nachpflanzungen mit Hochstämmen, möglichst alter Sorten, erfolgen, dabei soll ein Teil der überalterten Bäume als Alt- und Totholz wegen seiner Bedeutung für holzbewohnende Insekten und Höhlenbrüter im Gebiet belassen werden;

der Aufwuchs von Birken und Eichen soll stellenweise beseitigt werden;

das bei Pflegearbeiten anfallende Schnittgut soll als Lebensraum für Kleinsäuger, Vögel, Insekten und Pilze zum Teil im Gebiet belassen werden;

die vorhandenen Frischwiesenbestände sollen zeitlich und räumlich gestaffelt gemäht werden, so daß ein Mosaik unterschiedlicher Pflegezustände entsteht.

§ 5 § 7