Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Streuobstwiesen Zossen“
VO-ID211923§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe festgelegt:
die noch intakten Obstbäume sollen durch geeignete Maßnahmen (Pflegeschnitt, Freistellen) erhalten werden;
für ausgefallene Obstbäume sollen Nachpflanzungen mit Hochstämmen, möglichst alter Sorten, erfolgen, dabei soll ein Teil der überalterten Bäume als Alt- und Totholz wegen seiner Bedeutung für holzbewohnende Insekten und Höhlenbrüter im Gebiet belassen werden;
der Aufwuchs von Birken und Eichen soll stellenweise beseitigt werden;
das bei Pflegearbeiten anfallende Schnittgut soll als Lebensraum für Kleinsäuger, Vögel, Insekten und Pilze zum Teil im Gebiet belassen werden;
die vorhandenen Frischwiesenbestände sollen zeitlich und räumlich gestaffelt gemäht werden, so daß ein Mosaik unterschiedlicher Pflegezustände entsteht.