Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Werbiger Heide“

VO-ID211930

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe festgelegt:

die Heide soll in den Wintermonaten periodisch gemäht werden, so dass Heideflächen in verschiedenen Entwicklungsstadien nebeneinander bestehen und eine größere Vielfalt an Lebensräumen erzielt wird. Das Mahdgut soll aus dem Naturschutzgebiet entfernt und möglichst einer Verwertung zugeführt werden;

zur Erhaltung von Rohböden soll die Humusdecke in Intervallen von 20 bis 50 Jahren kleinflächig durch Plaggenhieb abgetragen werden;

durch geeignete Maßnahmen sollen die Landreitgrasbestände zurückgedrängt werden;

aufkommende Gehölze sollen entfernt werden.

§ 5 § 7