Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Tuschensee“
VO-ID211939§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe festgelegt:
die Nutzung der Feuchtwiese soll in extensiver Form und nach Möglichkeit mit unterschiedlichen Mahdterminen erfolgen;
die nicht standortgerechten Pappelbestände sollen im Rahmen von waldbaulichen Maßnahmen umgebaut werden;
die Großseggenflächen und Hochstaudenfluren sollen nach Bedarf gemäht werden, um weiteres Gehölzaufkommen zu verhindern.