Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Tuschensee“

VO-ID211939

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe festgelegt:

die Nutzung der Feuchtwiese soll in extensiver Form und nach Möglichkeit mit unterschiedlichen Mahdterminen erfolgen;

die nicht standortgerechten Pappelbestände sollen im Rahmen von waldbaulichen Maßnahmen umgebaut werden;

die Großseggenflächen und Hochstaudenfluren sollen nach Bedarf gemäht werden, um weiteres Gehölzaufkommen zu verhindern.

§ 5 § 7