Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bärenbusch“
VO-ID211944§ 3 Schutzzweck
(1) Das in § 2 bezeichnete Gebiet repräsentiert einen vielfältigen Biotopkomplex im Übergangsbereich von der Kyritzer Platte zum südlich angrenzenden Luchland.
(2) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist die Erhaltung, Entwicklung und naturnahe Wiederherstellung
als Lebensraum wildlebender Pflanzengesellschaften, insbesondere Seggenriede, Erlenbrüche, naturnahem Stieleichen-Hainbuchenwald, Feld- und Flurgehölze, Saumgesellschaften sowie standorttypischen Grünlandgesellschaften;
als Lebensraum wild wachsender Pflanzenarten, insbesondere der nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützten Pflanzenarten;
als Lebensraum wildlebender Tierarten, insbesondere von nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützten Tierarten wie beispielsweise Fledermäuse (Chiroptera), Schwarzstorch (Ciconia nigra), Weißstorch (Ciconia ciconia), an Feuchtgrünland gebundene Kleinvogelarten sowie Lurche (Amphibia), Kriechtiere (Reptilia) und Libellen (Odonata);
als Landschaftsraum von besonderer Eigenart und hervorragender Schönheit;
als wichtiges Element eines überregionalen Biotopverbundes.