Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bärenbusch“

VO-ID211944

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe festgelegt:

naturferne Forstbestände sollen zu standortgerechten Waldgesellschaften umgebaut werden;

Waldmäntel und standorttypische Kleinbiotope und Habitatstrukturen eines naturnahen Waldökosystems sollen erhalten, entwickelt und neu angelegt werden;

im Wald soll ein höhlenreicher Altholzbestand und ein Angebot an stehendem und liegendem Totholz als Lebensgrundlage für spezialisierte Tierarten aufgebaut sowie dauerhaft erhalten werden;

Kahlschläge von mehr als 0,5 Hektar Größe sollen vermieden werden;

die Standortbedingungen für Erlenbrüche und Feuchtwaldgesellschaften sollen durch hohe Wasserrückhaltung gesichert werden;

die Grünlandnutzung soll extensiv erfolgen und durch angepasste Nutzungstermine sowie hohe Grundwasserstände im Frühjahr die Erfordernisse des Wiesenbrüterschutzes berücksichtigen;

Fuchs und Schwarzwild sollen intensiv bejagt werden;

aufgegebene landwirtschaftliche Betriebsgebäude sollen rückgebaut werden.

§ 5 § 7