Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bärenbusch“
VO-ID211944§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe festgelegt:
naturferne Forstbestände sollen zu standortgerechten Waldgesellschaften umgebaut werden;
Waldmäntel und standorttypische Kleinbiotope und Habitatstrukturen eines naturnahen Waldökosystems sollen erhalten, entwickelt und neu angelegt werden;
im Wald soll ein höhlenreicher Altholzbestand und ein Angebot an stehendem und liegendem Totholz als Lebensgrundlage für spezialisierte Tierarten aufgebaut sowie dauerhaft erhalten werden;
Kahlschläge von mehr als 0,5 Hektar Größe sollen vermieden werden;
die Standortbedingungen für Erlenbrüche und Feuchtwaldgesellschaften sollen durch hohe Wasserrückhaltung gesichert werden;
die Grünlandnutzung soll extensiv erfolgen und durch angepasste Nutzungstermine sowie hohe Grundwasserstände im Frühjahr die Erfordernisse des Wiesenbrüterschutzes berücksichtigen;
Fuchs und Schwarzwild sollen intensiv bejagt werden;
aufgegebene landwirtschaftliche Betriebsgebäude sollen rückgebaut werden.