Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Feuchtgebiet Schönberg Blankenberg“
VO-ID211945§ 3 Schutzzweck
(1) Das in § 2 bezeichnete Gebiet repräsentiert einen von Kleingewässern und verschiedenen Vegetationstypen feuchter Standorte geprägten Ausläufer der Dosseniederung mit reicher Artenausstattung.
(2) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist die Erhaltung, Entwicklung und naturnahe Wiederherstellung
als Lebensraum wild wachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Schwimmblattpflanzengesellschaften, Röhrichte, Erlenbrüche, Flurgehölze sowie Grünland- und Staudengesellschaften feuchter beziehungsweise nasser Standorte;
als Lebensraum wild wachsender Pflanzenarten, insbesondere von nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Pflanzenarten;
als Lebensraum wildlebender Tierarten, insbesondere von nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Tierarten wie beispielsweise Fischotter (Lutra lutra), Fledermäuse (Chiroptera), Kranich (Grus grus), schilfbewohnende Kleinvogelarten, Lurche (Amphibia) und Kriechtiere (Reptilia) sowie als Rastplatz für durchziehende Kleinvögel;
als Landschaftsraum von besonderer Eigenart und hervorragender Schönheit;
als wichtiges Element eines regionalen Biotopverbundes;
von Gewässern mit naturnaher Ufervegetation und von Niedermooren.