Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Feuchtgebiet Schönberg Blankenberg“

VO-ID211945

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe festgelegt:

um die Standortbedingungen für Erlenbrüche, Röhrichte, Feucht- und Nasswiesen sowie den Fortbestand des Kleinen Sees westlich von Blankenberg zu sichern, werden Maßnahmen zur Gewährleistung möglichst hoher Grundwasserstände angestrebt;

die Grünlandnutzung soll den naturräumlichen Gegebenheiten und den Belangen des Wiesenbrüterschutzes entsprechend extensiviert werden;

die Pflege der Wald- und Gehölzbestände soll an Belangen des Artenschutzes ausgerichtet werden, speziell in Bruchwäldern sollen keine Kahlschläge erfolgen;

der Bestand an Feldgehölzen soll ergänzt werden.

§ 5 § 7