Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bückwitzer See und Rohrlacker Graben“

VO-ID211946

§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln

Die Verletzung von Rechtsmängeln des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).

§ 9 § 11