Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bückwitzer See und Rohrlacker Graben“
VO-ID211946§ 3 Schutzzweck
(1) Das in § 2 bezeichnete Gebiet repräsentiert einen eiszeitlich geprägten See des Brandenburgischen Jungmoränenlandes im Übergangsbereich zwischen der Ruppiner Platte und dem Unteren Rhinluch.
(2) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist die Erhaltung, Entwicklung und naturnahe Wiederherstellung
als Lebensraum wild wachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Seggenriede, Röhrichte, Erlenbrüche, Feuchtwiesen und -weiden;
als Lebensraum wild wachsender Pflanzenarten, insbesondere von nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Pflanzenarten wie beispielsweise Seggen (Carex);
als Lebensraum wildlebender insbesondere von nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Tierarten wie beispielsweise Fischotter (Lutra lutra), schilfbewohnende Kleinvogelarten, Lurche (Amphibia) und Kriechtiere (Reptilia) sowie als Rastplatz für Zugvögel;
als wichtiges Element eines regionalen Biotopverbundes;
von Niedermooren.