Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Pätzer Kiesgrube“

VO-ID211950

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist

die Erhaltung und Entwicklung

als Lebensraum wildlebender Pflanzengesellschaften, insbesondere licht- und wärmeexponierter Standorte, wie Sandfluren, Trockenrasen, Gehölz- und Waldbestände, sowie mesotropher Gewässer, Verlandungsröhrichte und Vorwälder der Feuchtgebiete,

als Lebensraum wildlebender Tierarten, insbesondere der an nährstoffarme, halboffene und strukturreiche Lebensräume angepassten Vogelarten, Insekten sowie Lurche und Kriechtiere,

der Lebensräume und Vorkommen von nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Pflanzenarten, wie Steif- und Breitblättriges Knabenkraut, Sumpf-Sitter, Astlose Graslilie und Sand-Strohblume,

der Lebensräume von nach § 20a Abs. 1 Nr. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützten Tierarten, wie Eisvogel, Uferschwalbe, Brachpieper, Heidelerche, Flußregenpfeifer, Ringelnatter, Zauneidechse, mehrere Amphibienarten, Walker, Große und Kleine Königslibelle, Blauflüglige Ödlandschrecke und Blauflüglige Sandschrecke;

aus ökologischen Gründen, insbesondere die Erhaltung von ehemaligen Rohboden-Aufschlüssen für Sukzessionsabläufe auf Feucht- und Trockenstandorten.

§ 2 § 4