Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Briesensee und Klingeberg“
VO-ID211952§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist
die Erhaltung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere
der Quellbereiche, Fließ- und Standgewässer-Lebensräume mit ihren Quellfluren, Wasser-pflanzen- und Röhrichtgesellschaften,
der naturnahen Kiefern-Mischwälder, der ausgedehnten Bestände von Farn- und Wintergrüngewächsen an den Moränenhanglagen, der autochthonen Altkiefern-Bestände am Tornower See und Briesensee sowie der Erlenbrüche und Moorgehölze in den Ufer- und Verlandungsbereichen,
der Ton- und Lehmgruben sowie der kleinflächig vorhandenen Feuchtwiesen,
der an Quell- und Gewässerlebensräume spezifisch angepassten Tierarten wie Insekten und Mollusken sowie der Vorkommen zum Teil stark gefährdeter Greifvögel;
der Lebensräume und Vorkommen von nach § 20a Abs. 1 Nr. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützten Pflanzenarten, wie Gelbe Teichrose, Krebsschere, Fieberklee, Sumpf-Calla, Doldiges Winterlieb und der Torfmoose,
der Lebensräume und Vorkommen von nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützten Tierarten, wie Fischotter, Eisvogel, Schwarzspecht, Grünspecht, Rohrschwirl, Drosselrohrsänger, Grasfrosch und Moorfrosch sowie Grüne Mosaikjungfer;
die Entwicklung der Kiefernforste zu naturnahen Eichen-Kiefernmischwäldern;
aus ökologischen, erdgeschichtlichen und landeskulturellen Gründen, insbesondere die Erhaltung
der naturraumtypischen Fließ- und Stillgewässer und eines regional bedeutsamen Quellgebietes zur Sicherung und Förderung eines naturnahen Wasserhaushalts,
der bisher weitgehend unverbauten, eiszeitlich entstandenen Landschaft mit ihren stark wechselnden Reliefbildungen aus Moränenhängen und Erosionsrinnen;
die Erhaltung der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit eines struktur- und gewässerreichen Landschaftsausschnittes des Zossen-Teupitzer Platten- und Hügellandes, der insbesondere durch den Briesensee und den Tornowsee, deren Ufer- und Verlandungsbereiche, den Klingeberg sowie abwechslungsreiche Wälder, einschließlich schützenswerter Baumbestände, wie den Altkiefern in Ufer- und Hanglagen, geprägt wird.
(2) Die Unterschutzstellung dient der dauerhaften Erhaltung und Entwicklung
von natürlich eutrophen Seen mit einer Vegetation vom Typ Magnopotamion und Hydrocharition sowie der Unterwasservegetation in Fließgewässern der Ebene als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
von Moorwäldern und Birken-Moorwäldern sowie Erlen- und Eschenwäldern an Fließgewässern (Alnion glutinoso-incanae) als prioritäre Lebensraumtypen nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
des Fischotters (Lutra lutra) als Tierart nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie.