Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Replinchener See“
VO-ID211953§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist
die Erhaltung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere
der natürlichen Vegetation eines nährstoffarmen Kesselmoores mit dem Bestand an seltenen und stark gefährdeten Zwischenmoorgesellschaften und Moorgehölzen sowie deren charakteristischen Tier- und Pflanzenarten,
der Lebensräume und Vorkommen von nach § 20a Abs. 1 Nr. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Pflanzenarten, wie Weiße Seerose, Rundblättriger Sonnentau, Fieberklee, Sprossender Bärlapp, Torfmoose sowie Isländisches Moos,
der Lebensräume von nach § 20a Abs. 1 Nr. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Tierarten, wie Bekassine, Zwergtaucher, Moor- und Grasfrosch, Erdkröte und Kleine Königslibelle;
die Erhaltung eines das Kesselmoor umschließenden Waldgürtels als Schutz für die störungsempfindliche Moorvegetation sowie die Entwicklung der Kiefernforste zu Kiefern-Eichenmischwald;
aus ökologischen, wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskulturellen Gründen, insbesondere
die Erhaltung eines naturnahen Wasserhaushaltes und der Wasserspeicherfähigkeit des Moores inmitten einer nährstoffarmen Endmoränenlandschaft,
die Erhaltung des Kesselmoores und seines Restsees als lebendes Zeugnis der nacheiszeitlichen, bisher weitgehend ungestörten Vegetationsentwicklung,
zur wissenschaftlichen Beobachtung der weiteren Verlandungsvorgänge und der Vegetationsentwicklung sowie zur Vermittlung der geologischen Bildungsbedingungen des Kesselmoores;
die Erhaltung der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit eines durch seinen ursprünglichen Charakter und seine Ungestörtheit geprägten, als Toteishohlform gekennzeichneten Kesselmoores und Restsees sowie die sie umschließenden Waldbestände als Bestandteil des Zossen Teupitzer Platten- und Hügellandes.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung von
dystrophen Seen sowie Übergangs- und Schwingrasenmooren als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
Moorwäldern, insbesondere Waldkiefern-Moorwälder als prioritäre Lebensraumtypen nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie.