Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Landiner Haussee“

VO-ID211967

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

bei drohender Verlandung des Landiner Haussees soll der Faulschlamm entfernt werden;

um den Haussee herum soll ein Ackerrandstreifen angelegt oder ein extensiv genutzter Grünlandgürtel von mindestens 50 Metern Breite entwickelt werden;

die landwirtschaftliche Bewirtschaftung soll möglichst außerhalb des Wanderungsgeschehens der Rotbauchunke erfolgen, das Ausbringen von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und die Wahl der Fruchtarten soll auf die Lebensraumansprüche der Rotbauchunke abgestimmt werden.

§ 5 § 7