Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Landiner Haussee“
VO-ID211967§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
bei drohender Verlandung des Landiner Haussees soll der Faulschlamm entfernt werden;
um den Haussee herum soll ein Ackerrandstreifen angelegt oder ein extensiv genutzter Grünlandgürtel von mindestens 50 Metern Breite entwickelt werden;
die landwirtschaftliche Bewirtschaftung soll möglichst außerhalb des Wanderungsgeschehens der Rotbauchunke erfolgen, das Ausbringen von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und die Wahl der Fruchtarten soll auf die Lebensraumansprüche der Rotbauchunke abgestimmt werden.