Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gehron-See“

VO-ID211969

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das einen Flachwassersee mit einem schwimmenden Moor und einen großen, geschlossenen Schilfgürtel mit angrenzenden Bruchwäldern und Feuchtwiesen umfasst, ist

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes, insbesondere

als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter wild wachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Röhrichten, Großseggenrieden, Schwimmblattgesellschaften, Mädesüßuferfluren, nährstoffreichen Nasswiesen, Weidengebüschen feuchter Standorte, Streuobstwiesen, Ruderalvegetation und Hochstaudenfluren,

als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere als Brut- und Nahrungsgebiet für Vogelarten (zum Beispiel Wasser-, Greif- und Großvögel) sowie als Rückzugsgebiet für an aquatische Lebensräume gebundene Säuger, Amphibien und Reptilien,

als Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum der nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützten Tierarten, wie beispielsweise Fischotter (Lutra lutra), Biber (Castor fiber), Große Rohrdommel (Botaurus stellaris), Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus), Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger), Eisvogel (Alcedo atthis) und Europäische Sumpfschildkröte (Emys orbicularis);

aus ökologischen Gründen, insbesondere

zur langfristigen Sicherung der Wasserflächen als Rastplatz von Wildgänsen und anderen Zugvogelarten,

als Bestandteil des überregionalen Biotopverbundes in der naturräumlichen Einheit der Granseer Platte des nordbrandenburgischen Platten- und Hügellandes,

zur langfristigen Sicherung von Sukzessionsprozessen auf den dafür geeigneten Flächen;

die Erhaltung des Gebietes wegen seiner besonderen Eigenart als weitgehend ungestörter Bereich in unmittelbarer Stadtnähe.

§ 2 § 4