Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gehron-See“
VO-ID211969§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
das Wasserdargebot am Großen und Kleinen Gehron-See soll zur Stabilisierung der hydrologischen Verhältnisse durch geeignete Maßnahmen erhalten beziehungsweise verbessert werden;
zur Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung artenreicher Grünlandbestände sollen die Grünlandflächen extensiv bewirtschaftet werden;
es wird angestrebt, das Erdstofflager am Nordufer des Gehron-Sees zu renaturieren und gegebenenfalls zurückzubauen.