Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gehron-See“

VO-ID211969

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

das Wasserdargebot am Großen und Kleinen Gehron-See soll zur Stabilisierung der hydrologischen Verhältnisse durch geeignete Maßnahmen erhalten beziehungsweise verbessert werden;

zur Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung artenreicher Grünlandbestände sollen die Grünlandflächen extensiv bewirtschaftet werden;

es wird angestrebt, das Erdstofflager am Nordufer des Gehron-Sees zu renaturieren und gegebenenfalls zurückzubauen.

§ 5 § 7