Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Große Freiheit bei Plaue“

VO-ID211970

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes als Komplex von tiefgründigen Verlandungs- und Versumpfungsmooren in der Unteren Havelniederung ist

die Erhaltung und Entwicklung

als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Seggen- und Röhrichtmooren mit Kleingewässern, Feuchtgrünland und dessen Auflassungsstadien sowie Erlenwäldern,

als Lebensraum wild lebender Tierarten, insbesondere von Fledermäusen und Amphibien sowie als Brut- und Nahrungsgebiet von Sumpf- und Wasservögeln;

die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Wasserfeder (Hottonia palustris), Sumpf-Schwertlilie (Iris pseudacorus) und Sumpf-Platterbse (Lathyrus palustris);

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, beispielsweise Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), Kranich (Grus grus), Eisvogel (Alcedo atthis), Rohrschwirl (Locustella luscinoides), Wasserralle (Rallus aquaticus), Zwergtaucher (Tachybaptus ruficollis), Kamm-Molch (Triturus cristatus) und Moorfrosch (Rana arvalis);

die Erhaltung wegen seiner besonderen Eigenart als großflächiges Feuchtgebiet mit weitgehend unbeeinflussten und naturnahen Biotopen;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des lokalen Biotopverbundes zwischen unterer Havel und Plauer Seengebiet.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung

von feuchten Hochstaudenfluren der planaren Stufe, Brenndolden-Auenwiesen, natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions und Hydrocharitions, mitteleuropäischem Stieleichenwald und Hainbuchenwald sowie alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;

der Populationen von Elbebiber (Castor fiber albicus), Fischotter (Lutra lutra) und Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) als Tierarten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 2 § 4