Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Buhnenwerder-Wusterau“

VO-ID211972

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes als späteiszeitliche Bildung am Beckenrand des Plauer Sees mit einer auf engem Raum landschaftstypisch ausgeprägten Vielfalt an Lebensräumen ist

die Erhaltung und Entwicklung

als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Schwimmblattgesellschaften, Weidengebüschen nasser Standorte, Röhrichtmooren, reichen Feuchtwiesen und Sandtrockenrasen,

als Lebensraum wild lebender Tierarten, insbesondere von Wasser- und Wiesenvögeln, darunter verschiedene Limikolen, und von Wirbellosen, darunter gefährdete Arten der Spinnen, Kurzflügler und Schmetterlinge;

die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Echtes Tausendgüldenkraut (Centaurium erythraea s. l.), Kartäuser-Nelke (Dianthus carthusianorum) und Gottes-Gnadenkraut (Gratiola officinalis);

die Erhaltung der Vorkommen besonders charakteristischer und gefährdeter Pflanzenarten, beispielsweise Stromtalarten wie Sumpf-Wolfsmilch (Euphorbia palustris), Sumpf-Platterbse (Lathyrus palustris) und Langblättriger Blauweiderich (Pseudolysimachium longifolium);

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten der Säugetiere und Vögel, beispielsweise Elbebiber (Castor fiber albicus), Fischotter (Lutra lutra), Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus) und Großer Brachvogel (Numenius arquata);

die Erhaltung der Parkstrukturen auf der Insel Buhnenwerder wegen ihrer besonderen Eigenart;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des überregionalen Biotopverbundes zwischen unterer und mittlerer Havel.

§ 2 § 4