Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Buhnenwerder-Wusterau“

VO-ID211972

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

die Bereiche der Trockenrasen sollen durch Pflegemaßnahmen gehölzfrei gehalten werden;

die Bereiche der Feuchtwiesen sollen einmal jährlich ab August gemäht und das Mahdgut abtransportiert werden;

Altbäume sollen erhalten und ein hoher Totholzanteil gesichert werden;

nicht der potenziell natürlichen Vegetation entsprechende Gehölze außerhalb der Parkstrukturen auf der Insel Buhnenwerder sollen entfernt werden. Die Spätblühende Traubenkirsche (Prunus serotina) soll überall entfernt werden.

§ 5 § 7