Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Laie-Langes Luch“

VO-ID211974

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist

die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der torfmoosreichen Zwischenmoorgesellschaften, Wasserpflanzen- und Moorschlenkengesellschaften, Röhrichte und Seggenriede, Weiden- und Erlengehölze, Kiefern-Moorgehölze sowie der Sandfluren und Feuchtheidesäume;

die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, insbesondere der Arten der Zwischenmoore, Seggenriede und Feuchtheiden, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielweise Rundblättriger und Mittlerer Sonnentau, Seerose, Gemeine Grasnelke, Torfmoose und Rentierflechten sowie weiterer wertvoller Arten wie Weißes und Braunes Schnabelried, Schmalblättriges Wollgras, Fadensegge, Rosmarienheide und mehrere Wasserschlaucharten;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der an die spezifischen Moor- und Gewässerlebensräume, strukturreichen Offenlandbiotope sowie störungsfreien Waldgebiete angepassten Vogelarten, der Reptilien und Amphibien, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, beispielsweise Bekassine, Teich- und Schilfrohrsänger, Wiesenpieper, Neuntöter, Schwarzspecht, Baumfalke, Kranich und Fischadler sowie mehrere Lurche;

die Entwicklung der Kiefernforste zu naturnahen flechten- und beerkrautreichen Kiefern- und Eichen-Kiefernmischwäldern;

die Erhaltung des Gebietes aus ökologischen und landeskundlichen Gründen, insbesondere zur Sicherung

der Moore und Kleingewässer mit ihrer Wasserspeicherfähigkeit als Grundlage eines naturnahen Gebietswasserhaushalts,

der strukturreichen Moor- und Offenlandlebensräume als Trittstein- und Vernetzungsbiotope inmitten eines großräumigen Waldgebiets innerhalb des Dahme-Seengebiets,

von geschlossenen Waldgürteln um die Moore und Heidesäume als Schutz- und Pufferzonen der an nährstoffarme Standorte angepassten Lebensgemeinschaften und Arten,

der landeskundlich bedeutsamen, aus der ehemaligen Kolonie Laie hervorgegangenen Offenflächen der Laie;

die Erhaltung der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit der Moorsenke des Langen Luches sowie der Laie mit ihren Kleingewässern, Feldgehölzen und Obstbaumbeständen.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung

von Übergangs- und Schwingrasenmooren, Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion) sowie Feuchten Heiden mit Erica tetralix als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) – Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;

von Kammmolch (Triturus cristatus) als Tierart nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, einschließlich seiner für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 2 § 4