Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Laie-Langes Luch“

VO-ID211974

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

die Erhaltung von Moorschlenken- und Zwischenmoorgesellschaften soll durch die Anlage von örtlich begrenzten Bodenaufschlüssen im Langen Luch als Initialstadium von Moorentwicklungen erreicht werden;

im Bereich der Kolonie Laie sollen Neu- und Ergänzungspflanzungen von Obstbäumen erfolgen;

Großseggenriede und Röhrichte sollen als Vermehrungsstätten von gefährdeten Wiesen- und Röhrichtbrütern durch sporadische Mahd von Verbuschung freigehalten werden;

der Naturverjüngung soll gegenüber Pflanzungen der Vorrang eingeräumt werden;

die Baumartenzusammensetzung und Struktur im Wald soll sich an der potenziellen natürlichen Vegetation orientieren;

die Feuchtheidesäume sollen durch Offenhaltung (zum Beispiel durch Entbuschung) erhalten werden.

§ 5 § 7