Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Oberes Pfefferfließ“

VO-ID211985

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das naturräumlich zur „Luckenwalder Heide“ gehört, ist

die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere charakteristischer und seltener, in ihrem Bestand bedrohter nährstoffarmer Moortümpelgesellschaften, Kleinseggenrasen, Röhricht- und Großseggengesellschaften, Trockenrasen sowie des Stieleichen-Hainbuchenwaldes;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und poten-zielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere für Sumpf- und Wasservögel sowie Wiesenbrüter sowie für an aquatische Lebensräume gebundene Säugetiere;

die Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen, mäandrierenden Fließgewässers mit bemerkenswerter Fischfauna;

die Erhaltung und Wiederherstellung der Selbstreinigungskraft des Fließgewässers;

die Erhaltung und Entwicklung der Funktion eines regionalen Biotopverbundes.

§ 2 § 4