Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Plattenburg“

VO-ID211986

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das einen reichstrukturierten Ausschnitt der Karthaneniederung mit der Teichanlage Plattenburg, dem naturnahen Karthaneverlauf, ausgedehntem Grünland und naturnahen Waldkomplexen mit kleinflächig wechselnden Waldgesellschaften sowie dem angrenzenden Mühlenberg umfasst, ist

die Erhaltung und die Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Gewässer und ihrer Ufer wie zum Beispiel Wasserpflanzengesellschaften, ausgedehnte Röhrichte und Hochstaudenfluren, des Grünlandes wie zum Beispiel typisch ausgeprägte Großseggenwiesen, Feuchtwiesen, Flutrasen und artenreiche Frischwiesen, verschiedener naturnaher Waldtypen wie zum Beispiel Eichen-Buchenwälder, Erlen-Eschenwälder und Bruchwälder, der Trockenrasen wie Sandtrockenrasen und am Rande ihres Verbreitungsgebietes Halbtrockenrasen sandig-lehmiger Böden;

die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten wie beispielsweise Gemeine Grasnelke (Armeria elongata), Heidenelke (Dianthus deltoides), Karthäusernelke (Dianthus carthusianorum), Schwertlilie (Iris pseudacorus) und Ilex (Ilex aquifolium);

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungsgebiet wild lebender, darunter der nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Tierarten wie beispielsweise Biber, Fischotter, Fledermäuse und zahlreicher Vogelarten;

die naturnahe Erhaltung und Entwicklung der Karthane und die Wiederherstellung eines weitgehend ungestörten Wasserhaushaltes der Karthaneniederung als Voraussetzung für die Entwicklung typischer Lebensgemeinschaften der Niederungslandschaften;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes wegen seiner besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit, insbesondere auch des Mühlenberges mit seinen unbewachsenen Steilhängen, offenen Trockenrasen verschiedener Ausprägung und Gebüschen;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Bestandteil des überregionalen Biotopverbundes und des Fließgewässersystems im Biosphärenreservat Flusslandschaft Elbe-Brandenburg.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung

des Gebietes als Teil des Europäischen Vogelschutzgebietes „Unteres Elbetal“ nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 233 S. 9) – Vogelschutz-Richtlinie –, in seiner Funktion

als störungsarmer Lebensraum von Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie, beispielsweise Eisvogel, Fischadler, Kranich, Rohrdommel, Rohrweihe, Rotmilan, Seeadler, Weißstorch einschließlich ihrer Brut- und Nahrungsbiotope,

als Durchgangs-, Rast- und Überwinterungsgebiet für Zugvogelarten, beispielsweise Bless- und Saatgänse, Limikolen und verschiedene Entenarten;

von Unterwasservegetation in Fließgewässern der Submontanstufe und der Ebene, Trespen-Schwingel, Kalk-Trockenrasen (Festuco-Brometalia), feuchten Hochstaudenfluren, mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis und Sanguisorba officinalis), Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum), Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum), Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald (Stellario-Carpinetum), alten bodensauren Eichenwäldern mit Quercus robur auf Sandebenen als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) – Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;

von Birken-Moorwäldern und Erlen- und Eschenwäldern an Fließgewässern (Alnion glutinoso-incanae) als prioritäre Lebensraumtypen nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;

von Fischotter (Lutra lutra), Biber (Castor fiber albicus), Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus) und kleiner Flussmuschel (Unio crassus) als Tierarten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie inschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

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