Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Riesenbruch“
VO-ID211989§ 3 Schutzzweck
Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das eine strukturreiche Landschaft mit natürlichen Mischwäldern, unterschiedlichen Vorwaldstadien, gehölzarmen Offenflächen, Heiden, feuchten Senken, Kleingewässern und extensiv genutzten Wiesen umfasst, ist
die Erhaltung und Entwicklung der Landschaft als Standort wild wachsender Pflanzengesellschaften,insbesondere der Pfeifengraswiesen, Kleinseggenwiesen im Bereich der Riesenbruchwiese, naturnaher pfeifengrasreicher Laubmischwälder und azidophiler Buchenmischwälder, Hainmieren-Stieleichenwälder sowie von Erlenbruchwäldern;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders oder streng geschützter Arten;
der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum undpotentielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Greif- undSchreitvögel, Lurche und Kriechtiere, Insekten und anderer wirbelloser Tiere;
die Erhaltung von Vorwaldstadien und gehölzarmen Offenflächen als Lebensraum für an solche Habitategebundenen Pflanzen- und Tierarten;
der Erhalt und die Entwicklung des Gebietes aus ökologischen Gründen in seiner Funktion für denBiotopverbund mit dem Naturschutzgebiet „Rodewaldsches Luch“ und als Bindeglied zwischen der unteren Havelniederung und dem havelländischen Luch.