Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Riesenbruch“

VO-ID211989

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

auf den in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10 000 gekennzeichneten Flächen soll eine Deckung mit Gehölzen von 30 Prozent nicht überschritten werden;

die Nutzung des Grünlandes soll extensiv erfolgen. Dabei soll die erste Nutzung möglichst nicht vor dem 1. Juli eines jeden Jahres erfolgen.

§ 5 § 7