Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Harenzacken“

VO-ID211991

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das einen der größten Feuchtwaldkomplexe in der naturräumlichen Einheit der Granseer Platte im nordbrandenburgischen Platten- und Hügelland mit einem Mosaik verschiedenster Biotoptypen umfasst, ist

die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum seltener wild wachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Erlen-Bruchwäldern, Erlen-Eschenwäldern, Groß- und Kleinseggensumpfge- sellschaften, Feuchtwiesen und Moorgesellschaften;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum, insbesondere für Groß-, Wat-, Wasser-, Greif- und Singvögel sowie für an aquatische Lebensräume gebundene Säuger, Amphibien und Reptilien, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Tierarten, wie beispielsweise Fledermäuse (Chiroptera), Schwarzstorch (Ciconia nigra), Kranich (Grus grus), Schreiadler (Aqulia pomarina), Eisvogel (Alcedo atthis), Waldwasserläufer (Tringa ochropus), Rotbauchunke (Bombina bombina) und Moorfrosch (Rana arvalis);

die Erhaltung und Entwicklung aus ökologischen Gründen

als wesentlicher Bestandteil des überregionalen Biotopverbundsytems innerhalb des nordbrandenburgischen Platten- und Hügellandes,

zur langfristigen Sicherung von Sukzessionsprozessen auf den dafür geeigneten Flächen;

die Erhaltung und Entwicklung aus landeskundlichen Gründen.

§ 2 § 4