Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Harenzacken“

VO-ID211991

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

um den Wasserhaushalt des Waldgebietes „Harenzacken“ zu verbessern, sollen Vorfluter und Entwässerungsgräben möglichst zurückgebaut werden;

das Grünland soll extensiv, den Belangen des Artenschutzes angepasst, bewirtschaftet werden;

die Anlage von Pufferzonen um Sölle und Kleingewässer wird angestrebt;

die Forstflächen sollen möglichst durch Naturverjüngung und Zulassen natürlicher Sukzessionsprozesse in naturnahe, strukturierte Waldbestände überführt werden.

§ 5 § 7