Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Harenzacken“
VO-ID211991§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
um den Wasserhaushalt des Waldgebietes „Harenzacken“ zu verbessern, sollen Vorfluter und Entwässerungsgräben möglichst zurückgebaut werden;
das Grünland soll extensiv, den Belangen des Artenschutzes angepasst, bewirtschaftet werden;
die Anlage von Pufferzonen um Sölle und Kleingewässer wird angestrebt;
die Forstflächen sollen möglichst durch Naturverjüngung und Zulassen natürlicher Sukzessionsprozesse in naturnahe, strukturierte Waldbestände überführt werden.