Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lönnewitzer Heide“

VO-ID211993

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

die Trockenrasen und Heideflächen sollen durch geeignete Maßnahmen wie Entbuschung, Beweidung oder Mahd erhalten werden;

Höhlenbäume sollen nicht gefällt werden;

in den Laubmischwäldern sollen hohe Alt- und Totholzanteile erhalten beziehungsweise entwickelt werden.

§ 5 § 7