Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Storkower Kanal“

VO-ID212001

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

Bruchwald- und Röhrichtbereiche an den Ufern der Gewässer sollen ihrer natürlichen Entwicklung überlassen und von einer Bewirtschaftung freigehalten werden;

Frisch- und Feuchtwiesen sollen möglichst über Mahd genutzt und gegebenenfalls entbuscht werden;

der Naturverjüngung soll Vorrang gegenüber Pflanzungen eingeräumt werden.

§ 5 § 7