Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Storkower Kanal“
VO-ID212001§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
Bruchwald- und Röhrichtbereiche an den Ufern der Gewässer sollen ihrer natürlichen Entwicklung überlassen und von einer Bewirtschaftung freigehalten werden;
Frisch- und Feuchtwiesen sollen möglichst über Mahd genutzt und gegebenenfalls entbuscht werden;
der Naturverjüngung soll Vorrang gegenüber Pflanzungen eingeräumt werden.