Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Beesenberg“

VO-ID212017

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das einen ausgedehnten Quellmoorkomplex und verschiedene Grünlandgesellschaften einschließlich deren Auflassungsstadien auf Niedermoorstandorten im Uckertal umfasst, ist

die Erhaltung und naturnahe Wiederherstellung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Seggen- und Röhrichtmoore, seggenreichen Nasswiesen, Flutrasen, Hochstaudenfluren feuchter bis nasser Standorte sowie der Weidengebüsche;

die Erhaltung und Entwicklung des Lebensraums wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten wie Sumpf-Herzblatt (Parnassia palustris), Sumpf-Platterbse (Lathyrus palustris), Fieberklee (Menyanthes trifoliata), Blauer Tarant (Swertia perennis) und Prachtnelke (Dianthus superbus);

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, beispielsweise Teichrohrsänger (Acrocephalus scirpaceus), Blaukehlchen (Luscinia svecica), Bekassine (Gallinago gallinago) und Rohrweihe (Circus aeruginosus);

die Erhaltung des größten im Land Brandenburg noch vorhandenen Kalkquellmoores mit einem zum Teil mehr als zwölf Meter mächtigen Moorkörper mit seiner Lage in einem geologisch bedeutsamen Gletscherzungenbecken aus natur- und erdgeschichtlichen Gründen;

die Erhaltung des Kalkquellmoor- und Grünlandkomplexes aus wissenschaftlichen Gründen zur Beobachtung und Erforschung der Basen- und Kalkzwischenmoore;

die Erhaltung und Wiederherstellung der Funktionalität des Kalkquellmoorkomplexes in seiner Gesamtheit wegen seiner Seltenheit, Vielfalt und besonderen Eigenart;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Trittstein naturnaher Niederungsflächen und als bedeutender Teil des überregionalen Biotopverbundes des Uckertales.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung

von Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden (Molinion caeruleae) und feuchten Hochstaudenfluren der planaren Stufe und kalkreichen Niedermooren als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) – Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;

der Bauchigen Windelschnecke (Vertigo moulinsiana) und der Schmalen Windelschnecke (Vertigo angustior) als Tierarten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume;

der Sumpf-Engelwurz (Angelica palustris) als Pflanzenart nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie einschließlich ihrer Lebensräume und der für ihre Reproduktion erforderlichen Standortbedingungen.

§ 2 § 4