Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Beesenberg“

VO-ID212017

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

als Basis für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Feuchtwiesen sollen vor allem im Südteil die Mineralisation des Niedermoorkörpers reduziert und die hierfür erforderlichen Wasserstände durch Schaffung entsprechender Abflussverhältnisse im Grund- und Oberflächenwasser sichergestellt werden;

zur Revitalisierung der kalkreichen Niedermoore sollen die den Moorkörper entwässernden Gräben in den Kernbereichen mit mooreigenen Substraten vom quelligen Zentrum nach außen hin geschlossen und die Drainagen so weit als möglich rückgebaut werden;

die Bereiche mit Beständen der Sumpf-Engelwurz sollen möglichst als Wiese mit einer ersten Mahd vor dem 15. Juni eines jeden Jahres und einer weiteren Nutzung erst wieder nach dem 31. August eines jeden Jahres bewirtschaftet werden;

das intensiv genutzte Grünland soll zu artenreichem zweischürigen Dauergrünland umgewandelt werden. Für Nachsaaten soll Saatgut einheimischer, standorttypischer Arten verwendet werden;

einer Verbuschung soll durch geeignete Maßnahmen entgegengewirkt werden.

§ 5 § 7