Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Rietzer See“
VO-ID212019§ 7 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
die Lebensbedingungen für bodenbrütende Vogelarten sollen, beispielsweise mittels später Mahdtermine, verbessert werden;
die Salzwiesen der Zone 2, insbesondere die Dammwiesen, die Salzstelle am Netzener See, Teile der Seewiesen am Ortsrand von Rietz, Teile von Kienwerder und des Kuhbruchs sollen nicht vor dem 16. Juli eines Jahres genutzt werden;
die Pfeifengraswiesen der Zone 2 (am Kiebitzhügel, Teile der Seewiesen am Ortsrand von Rietz und westlich des Emsterkanals) sollen nicht vor dem 16. Juli eines Jahres und vorrangig durch Mahd genutzt werden; Gleiches gilt für die aufgelassene Pfeifengraswiese am Kiebitzhügel, die zunächst entbuscht werden soll;
weitere Orchideenstandorte, insbesondere von Sumpf-Knabenkraut (Orchis palustris) im Gebiet sollen gepflegt werden;
die für eine großräumige vermoorte Niederung typischen Abflussverhältnisse im Grund- und Oberflächenwasser sollen nach Prüfung der dazu erforderlichen Maßnahmen sowie deren Auswirkungen so wiederhergestellt werden, dass dem Schutzzweck entsprechende Wasserstände erreicht werden, wobei insbesondere Belange des Vogelschutzes, des Feucht- und Nasswiesenschutzes (vor allem Salzwiesen) und des Moorschutzes berücksichtigt werden sollen;
die Ackerflächen im Gebiet sollen möglichst extensiv genutzt bzw. in Grünland umgewandelt werden;
die Sandtrockenrasen im Bereich des Holzberges sollen bei Bedarf durch Beweidung, Mahd oder Entbuschung gepflegt und offen gehalten werden;
im Orchideenwäldchen sollen Pflegemaßnahmen in den Magerrasen- und Feuchtwiesenbereichen durchgeführt werden, eine weitere Entnahme von Pappeln und Kiefern wird angestrebt;
Röhrichte der Binsen-Schneide (Cladium mariscus) sollen bei Bedarf entbuscht werden;
durch geeignete Maßnahmen, insbesondere der Besucherlenkung, sollen die Störungen für Rast- und Brutvögel minimiert werden.