Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Langer Grund-Kohlberg“

VO-ID212029

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das einen strukturreichen Hangabschnitt des Übergangsbereichs zwischen Lebuser Platte und Oderbruch umfasst, ist

die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der subkontinentalen und kontinentalen Halbtrocken- und Trockenrasen, der Frischwiesen und -weiden, der Laubgebüsche und Wälder trockenwarmer Standorte, der Ulmen-Hangwälder, der Röhrichte sowie der Hochstaudenfluren und Weidengebüsche feuchter bis nasser Standorte;

die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume seltener und gefährdeter wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten, beispielsweise Frühlings-Adonisröschen (Adonis vernalis), Pfriemengras (Stipa capillata), Ähriger Blauweiderich (Pseudolysimachium spicatum) und Violette Schwarzwurzel (Scorzonera purpurea);

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Vögel, Reptilien, Amphibien und Insekten, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten, beispielsweise Fischotter (Lutra lutra), Ringelnatter (Natrix natrix) und Knoblauchkröte (Pelobates fuscus);

die Erhaltung der subkontinentalen und kontinentalen Halbtrocken- und Trockenrasen aus wissenschaftlichen Gründen zur Beobachtung und Erforschung der Tier- und Pflanzenarten dieser Lebensräume;

die Erhaltung der Landschaft, die durch den Wechsel zwischen Offenland, Wäldern und Gebüsch, durch das stark bewegte Relief und den die Landschaft strukturierenden Bahndamm der ehemaligen Oderbruchbahn geprägt ist, wegen ihrer Vielfalt, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als überregional bedeutsames Glied im Biotopverbund der subkontinentalen Halbtrocken- und Trockenrasen entlang der Oderhänge.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Langer Grund-Kohlberg“ (§ 2a Abs. 1 Nr. 8 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) mit seinem Vorkommen von

mageren Flachland-Mähwiesen (Wiesen-Fuchsschwanzgras [Alopecurus pratensis], Großer Wiesenknopf [Sanguisorba officinalis]) als Biotop von gemeinschaftlichem Interesse („natürlicher Lebensraumtyp“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG),

subpannonischen Steppen-Trockenrasen und trockenen, kalkreichen Sandrasen als prioritäre Biotope („prioritäre Lebensraumtypen“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG).

§ 2 § 4