Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Langer Grund-Kohlberg“

VO-ID212029

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

die Halbtrocken- und Trockenrasen sollen vorwiegend mit Schafen und Ziegen beweidet werden. Die Beweidung soll entsprechend einem regelmäßig fortzuschreibenden, mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Weideplan durchgeführt werden,

eine Verbuschung der Halbtrocken- und Trockenrasen sowie der Wiesen soll durch Entfernen von Gehölzen verhindert werden,

die Ackerbrachen in der Zone 1 sollen als extensives Grünland gemäß den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 genutzt werden,

die mageren Flachland-Mähwiesen sollen durch zweischürige Mahd genutzt werden, wobei der erste Schnitt möglichst nach dem 15. Juni und der zweite Schnitt möglichst nach dem 31. August eines jeden Jahres erfolgen und eine Schnitthöhe von zehn Zentimetern nicht unterschritten werden soll,

Robinienbestände sollen langfristig in Mischwaldbestände überführt werden,

es sollen geeignete Einrichtungen zur Besucherlenkung und -information geschaffen werden.

§ 5 § 7