Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Bestimmung von drei Ortsmittelpunkten für Neuruppin VO-ID212056 § 3 Die bezirklichen Grenzen Neuruppins nach § 1 und die Ortsmittelpunkte nach § 2 werden auch durch die kartographische Darstellung festgelegt, die Bestandteil dieser Verordnung ist.