Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Greifenhain

VO-ID212071

Anlage 2

Ziele der Raumordnung und Landesplanung:

(Auszug aus dem Sanierungsplan Greifenhain)

0 Allgemeine Erläuterungen

0.1 Definition, Aufgabe und Inhalt des Sanierungsplanes

0.2 Rechtsgrundlagen und rechtliche Wirkungen

0.3 Ausgangspositionen, Planverfahren

1 Darstellung des Sanierungsgebietes

1.1 Kurze Angaben zum vorbergbaulichen Zustand

1.2 Kurzcharakteristik des Tagebaues Greifenhain

1.3 Gegenwärtiger Zustand des Sanierungsgebietes

1.4 Vorgaben und Schwerpunkte

2 Räumliche

Ausdehnung der Sanierungsvorhaben

2.1 Abgrenzung des Sanierungsgebietes

Ziel:

Das Sanierungsgebiet Greifenhain umfaßt

das Abbaugebiet des Tagebaus Greifenhain,

die Flächen des unmittelbaren Randbereiches des

Tagebaus Greifenhain,

die Flächen im Einwirkungsbereich des Tagebaus

Greifenhain, die durch die bergbauliche Tätigkeit beeinflußt wurden

und auf denen bergbauliche Folgeschäden zu beseitigen bzw. auszugleichen

sind.

2.2 Sicherheitslinie

Ziel:

Die bergbauliche Tätigkeit innerhalb der dargestellten Sicherheitslinie

ist so zu planen und durchzuführen, daß durch die Realisierung von

Sanierungsmaßnahmen bedingte unmittelbare Veränderungen auf der Geländeoberfläche

außerhalb der Sicherheitslinie - soweit vorhersehbar - ausgeschlossen

sind.

3 Wasserwirtschaft

3.1 Auswirkungsbereich/Grundwasserabsenkung

Ziel 1:

Die Auswirkungen der tagebaubedingten Grundwasserabsenkung sind schrittweise

abzubauen. Die Infiltrationsverluste und damit die Kreislaufförderung im

Sanierungsgebiet sind durch geeignete Maßnahmen zu mindern. Die im Sanierungszeitraum

weiterhin zu hebende Wassermenge ist so zu dimensionieren, daß

die Sicherheit für die Realisierung bergbaulicher

Maßnahmen gegeben ist,

der landschaftlich erforderliche Mindestabfluß in

den Vorflutern gesichert wird und

in begründeten Einzelfällen die Versorgung

wasserabhängiger Biotope

gewährleistet wird.

Das aus bergtechnischen Gründen zu hebende Wasser ist

vorrangig als Ersatz-, Ausgleichs- und Ökowasser zu verwenden.

Entscheidungen zur Versorgung von Einzelobjekten sind

von der Wirksamkeit der Maßnahme für Natur und

Landschaft,

von der Entwicklung des Grundwasserwiederanstiegs und

von den hydrologischen Verhältnissen nach

Abschluß des Grundwasserwiederanstiegs abhängig zu machen.

Ziel 2:

Ist die Deckung des aus ökologischer Sicht erforderlichen Wasserbedarfes

durch die bergtechnologisch bedingte Wasserhebung nicht mehr gegeben, sind in

Abstimmung mit den Naturschutzbehörden durch die für die Erteilung

der wasserrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde Mindestwassermengen

für die Vorfluter und für wasserabhängige Biotope festzulegen.

Die Hebung von Mindestwassermengen ist bis zur Wiederherstellung eines sich

weitgehend selbstregulierenden Wasserhaushaltes im Sanierungsgebiet erforderlich.

Im Sanierungszeitraum ist eine ständige Anpassung der erforderlichen Wasserhebung

an die aktuellen hydrologischen Bedingungen erforderlich.

Ziel 3:

Der Ausgleich von durch die bergbaulich bedingte Grundwasserabsenkung

entstandenen Schäden und Nachteilen erfolgt auf der Grundlage geltender

gesetzlicher Bestimmungen. Die öffentliche und private Trinkwasserversorgung

in Menge und Güte muß für die Dauer der bergbaulichen Auswirkung

auf das Grundwasser sichergestellt werden. Ausgleichsmaßnahmen für

bergbaulich bedingte Schäden auf land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen

sollen auf den Erhalt der vorhandenen Nutzungsstrukturen ausgerichtet sein.

3.2 Entwicklung des Grundwasserwiederanstiegs

Ziel:

Die Prognoseberechnungen zum Grundwasserwiederanstieg sind fortlaufend zu aktualisieren.

Zur Dokumentation der Entwicklung des Grundwasserwiederanstiegs ist ein Meßnetz

zu unterhalten. Die im Sanierungsgebiet vorhandenen Möglichkeiten zur Beschleunigung

des Grundwasserwiederanstieges sind zu nutzen. Dazu gehören:

Einschränkung der bergbaulichen sowie der

ökologisch begründeten Wasserhebung auf ein festgelegtes

Mindestmaß,

verstärkte Wasserrückhaltung im Zeitraum des

Grundwasseranstieges,

Weiterführung der Untersuchungen zur Fremdwass

erüberleitung.

3.3 Wasserwirtschaftliche Verhältnisse nach Abschluß

desGrundwasserwiederanstieges/Vorflutgestaltung

Ziel 1:

Mit den Sanierungsmaßnahmen sind die Voraussetzungen für die Entwicklung

eines sich weitgehend selbst regulierenden Wasserhaushaltes zu schaffen. Die

wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Sanierungsgebiet sind so herzustellen,

daß

in Anlehnung an die vorbergbaulichen Verhältnisse der

natürliche Abfluß gewährleistet wird,

die Auswirkungen der bleibenden Grundwasserabsenkung so

gering wie möglich gehalten werden und

unerwünschte Vernässungen, vor allem in den

Randbereichen des Tagebaus, vermieden werden.

Ziel 2:

Für die im Sanierungsgebiet auf Grund der Grubenwasserableitung ausgebauten

Vorfluter sind naturnahe Gestaltungs- und gegebenenfalls Rückbaumaßnahmen

festzulegen. Mit der Vorflutgestaltung im Kippenbereich ist die schadlose Ableitung

von Oberflächenwasser zu sichern. Andererseits soll, entsprechend den Zielen

der Landschaftsrahmenplanung, die Entwicklung von Feuchtgebieten und naturnahen

Bachabschnitten ermöglicht werden.

3.4 Wasserqualität

Ziel:

Die Entwicklung der Wasserbeschaffenheit im Sanierungsgebiet ist zu überwachen.

Die Anforderungen an die Wasserqualität richten sich nach den vorgegebenen

Nutzungszielen. Bei Erfordernis sind auf der Grundlage von Prognoseuntersuchungen

Maßnahmen zur Beeinflussung der Wasserbeschaffenheit festzulegen.

4 Natur und Landschaft

4.1 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Ziel:

Die Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,

des Landschafsbildes und des Erholungswertes der Landschaft sind durch die Umsetzung

von Sanierungsmaßnahmen unter Einbeziehung der naturschutzfachlichen Vorgaben

aus dem Landschaftsrahmenplan schrittweise zu reduzieren. Im Einvernehmen mit

den zuständigen Naturschutz- und Forstbehörden sind insbesondere für

den Zeitraum des Grundwasserwiederanstiegs Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

zum Erhalt von Landschaftsbestandteilen festzulegen, die für die naturräumliche

Entwicklung des gesamten Gebietes von Bedeutung sind (Wiederbesiedlungspotential).

4.2 Landschaftlich erforderlicher Mindestabfluß

Ziel:

Abflußminderungen in für die Wasserwirtschaft oder den Naturhaushalt

bedeutsamen Fließgewässern ist durch die Einspeisung von gehobenem

Wasser entgegenzuwirken. Dabei muß eine Mindestwasserführung gewährleistet

und eine Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit möglichst vermieden

werden.

4.3 Archäologie und Denkmalpflege

Ziel:

Werden durch Sanierungsmaßnahmen Bau- oder Bodendenkmale mittelbar oder

unmittelbar beeinflußt, ist der Denkmalfachbehörde rechtzeitig vor

Beginn des Vorhabens die Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen Untersuchung

oder zur Bergung zu geben. Die Kosten für den Schutz und die Erhaltung

der Denkmale sowie für eventuell erforderliche Dokumentationen sind im

Rahmen der Zumutbarkeit in den Gesamtsanierungsaufwand einzuordnen. Im Einwirkungsbereich

der ehemaligen Tagebaue liegende Bau- und Parkdenkmale sind zu schützen.

Weiteren Beeinträchtigungen durch die noch wirkende Grundwasserabsenkung

ist mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken. Bereits bestehende, auf

die bergbauliche Tätigkeit zurückzuführende Schäden, sind

auszugleichen. Die Kunstwerke der II. Europa-Biennale Niederlausitz sind bei

Sanierungsarbeiten im Bereich Pritzen zu berücksichtigen.

4.4 Bergschäden

Ziel:

Die im Zusammenhang mit der bergbaulichen Tätigkeit entstehenden Bergschäden

sind vom Verursacher zu regulieren.

5 Immissionsschutz

Ziel:

Die vom Tagebau sowie den Sanierungsarbeiten ausgehenden Staub- und Lärmimmissionen

sind durch geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen einzuschränken

bzw. zu vermeiden. Auf der Grundlage von Immissionsprognosen sind die Immissionsschutzmaßnahmen

vorrangig am Ort der Entstehung der Belastungen zu realisieren. Für Ortslagen

und Wohnplätze im Randbereich des Tagebaus sind zur Eindämmung von

bestehenden Belastungen vorrangig entsprechende Schutzmaßnahmen zu realisieren.

Zum Nachweis bzw. zur Kontrolle der verursachten Immissionen sind Meßnetze

(Staub/Lärm) zu unterhalten.

6 Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung

6.1 Massendisposition

Ziel:

Im Rahmen der Sanierung sind Massenbewegungen insbesondere zur Gewährleistung

der öffentlichen Sicherheit zu realisieren. Die Massenverteilung ist auf

die festgelegten Sanierungsziele auszurichten. Die mit der Böschungsabflachung

in einigen Bereichen verbundene zusätzliche Landinanspruchnahme ist unter

Beachtung der geotechnischen und landschaftsgestalterischen Erfordernisse auf

das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

6.2 Landwirtschaft

Ziel:

Die vorhandenen Agrarbereiche auf den Kippenflächen des Tagebaus Greifenhain

sind als Freiflächen zu erhalten. Die Flächen sind durch geeignete

Gestaltungselemente, gegebenenfalls unter Nutzung auftretender Sackungen und

Vernässungen, zu strukturieren. Bei der Bewirtschaftung ist auf Landnutzungsformen

zu orientieren, die auf die Entwicklung und Stabilisierung der Bodenfruchtbarkeit

ausgerichtet sind. Die Agrarstruktur im Einwirkungsbereich des Tagebaus soll

als Grundlage für die Entwicklung des Gesamtraumes erhalten bleiben. Im

Zusammenhang mit dem Grundwasserwiederanstieg auftretende Beeinträchtigungen

der landwirtschaftlichen Nutzung sind, soweit erforderlich, auszugleichen.

6.3 Forstwirtschaft

Ziel:

Mit der forstwirtschaftlichen Rekultivierung ist zu gewährleisten, daß

die zukünftigen Waldgebiete

eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der

Bodenfruchtbarkeit ermöglichen,

ihrer Schutz- und Erholungsfunktion gerecht werden und

wirtschaftlich genutzt werden können.

Bei waldbaulichen Vorhaben ist auf ein Höchstmaß an

präventivem Waldbrandschutz zu orientieren. Bei der Baumartenwahl ist eine

möglichst große Vielfalt anzustreben, wobei einheimische Arten

bevorzugt zu verwenden sind. Vorhandene monostrukturierte Waldkomplexe sollen

langfristig durch geeignete Maßnahmen aufgewertet werden.

6.4 Renaturierungsflächen

Ziel:

Auf den Kippenflächen des Tagebaus sollen Bereiche ausgewiesen werden,

die von Bewirtschaftung bzw. intensiver Nutzung freizuhalten sind. Diese Flächen

dienen vorrangig der Entwicklung besonderer Biotope und damit dem Artenschutz.

Die Wiederbesiedlung ist durch geeignete Initialmaßnahmen zu fördern.

Teilbereiche bleiben der natürlichen Sukzession vorbehalten.

6.5 Restlöcher

Ziel:

Die Restlöcher Greifenhain und Casel sind auf der Grundlage bodenmechanischer

Standsicherheitsuntersuchungen und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen

Nutzungsanforderungen zu gestalten. Vorhandene Gefährdungspotentiale sind

schrittweise abzubauen. Langfristig haben im Bereich des Restloches Casel sowie

auf der Kippenseite des Restloches Greifenhain Belange des Biotop- und Artenschutzes

Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen. Ausreichend dimensionierte Badestrände

sind im Zusammenhang mit der Abflachung der gewachsenen Böschungen des

Restloches Greifenhain im Bereich Groß-Jauer, am Ortspfeiler Pritzen sowie

am Südrand des Tagebaus anzulegen. Im gesamten Böschungsbereich des

Restloches Greifenhain ist in Höhe des geplanten Endwasserstandes eine

Uferzone auszubilden, wobei Einflußfaktoren, wie Hauptwindrichtung, Wellenhöhe

usw., zu berücksichtigen sind. Die Uferbereiche sind naturnah und abwechslungsreich

zu gestalten (Wechsel von flachen und steileren Böschungen). Möglichkeiten

der Böschungsstabilisierung durch biologischen Verbau sind zu prüfen.

Verschiedenartige Nutzungen (intensive Erholung, Naturschutz) sind durch geeignete

Maßnahmen gegeneinander abzugrenzen.

6.6 Unverritzte Randbereiche

Ziel 1:

Die im Zusammenhang mit dem Braunkohlenabbau beeinflußten unverritzten

Randbereiche sind so wieder herzustellen, daß eine problemlose Einordnung

in das vorhandene Umfeld und in die zukünftige Bergbaufolgelandschaft möglich

ist. Bergbauliche Anlagen und Trassen, die nicht mehr benötigt werden und

für die eine Nachnutzung nicht vorgesehen ist, sind zum frühestmöglichen

Zeitpunkt zurückzubauen. Bodenversiegelungen und Bodenverdichtungen sind

nach Möglichkeit aufzuheben. Kontaminationen im Bereich von Tagesanlagen

und Werkstätten sind zu beseitigen. Bohrungen und unterirdische Grubenbaue

sind sicher zu verwahren.

Ziel 2:

Für die Orte Pritzen und Cunersdorf sind Revitalisierungsmaßnahmen

festzulegen und zu realisieren. Bergbaulich beeinflußte Randbereiche im

Umfeld der Orte sind unter Berücksichtigung der vorgesehenen Revitalisierung

vorrangig zu gestalten.

6.7 Erschließungsmaßnahmen

Ziel:

Für durch bergbauliche Maßnahmen in Anspruch genommene bzw.

unterbrochene Verkehrstrassen sind bei Erfordernis geeignete Ersatzmaßnahmen

festzulegen. Zur Verbesserung der Verkehrsbeziehungen zwischen den Tagebaurandgemeinden,

insbesondere in Nord-Süd-Richtung, sind kommunale Straßenverbindungen

über die Kippe des Tagebaues Greifenhain wieder aufzubauen. Das auf den

Kippen vorhandene Wirtschaftswegenetz ist entsprechend den Nutzungsanforderungen

zu ergänzen. Mit der Entscheidung zur Trassenführung und einen der

Nutzung entsprechenden Ausbau ist die ständige Befahrbarkeit von Straßen

und Wegen auch nach Abschluß des Grundwasserwiederanstiegs zu gewährleisten.

Der zukünftige Tagebausee Greifenhain soll unter Nutzung des vorhandenen

Straßen- und Wegenetzes erschlossen werden.

7. Deponien/Altlastverdachtsflächen

Ziel:

Die im Sanierungsgebiet vorhandenen Altlastverdachtsflächen sind

zu untersuchen, zu bewerten und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu

behandeln, ggf. zu entsorgen. Die Behandlung und Entsorgung ist auf der Grundlage

von Gefährdungsabschätzungen vorzunehmen. Die Verbringung von bergbaueigenen

Abfällen, Bauschutt, Erdaushub etc. hat entsprechend den geltenden gesetzlichen

Bestimmungen zu erfolgen. Die im Randbereich des Tagebaues Greifenhain vorhandenen

untertägigen Streckensysteme sind durch geeignete Maßnahmen zu sichern.

8 Nutzungsmöglichkeiten der zukünftigen Bergbaufolgelandschaft

Ziel:

Mit der Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft sind Voraussetzungen

zu schaffen, die einerseits die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit

des Naturhaushaltes sichern und zum anderen eine wirtschaftliche Entwicklung

des Gebietes ermöglichen. Die Sanierungsmaßnahmen sind so zu planen

und zu realisieren, daß nach Abschluß der Sanierung - entsprechend

der vorgesehenen Nutzung - keine Gefahren für Leben und Gesundheit oder

gemeinschädliche Einwirkungen eintreten können. Verschiedenartige

Nutzungen sind durch geeignete Maßnahmen gegeneinander abzugrenzen. Bereiche,

die vorrangig dem Biotop- und Artenschutz dienen, sind durch naturnahen Verbau

bzw. entsprechende Bepflanzung möglichst unzugänglich zu gestalten.

Bei der Umsetzung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind die im Sanierungsplan

Greifenhain enthaltenen textlichen Erläuterungen und kartographischen Darstellungen

zu beachten.