Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Tröbitz/Domsdorf

VO-ID212073

Anlage 2

Ziele der Raumordnung und Landesplanung:

(Auszug aus dem Sanierungsplan Tröbitz/Domsdorf)

0 Allgemeine Erläuterungen

0.1 Aufgabe, Inhalt und Dimension

des Sanierungsplanes

0.2 Rechtsgrundlagen und rechtliche Wirkungen

0.3 Ausgangsposition, Planungsstand und Verfahren

der Sanierungsplanung

1 Darstellung

des Sanierungsgebietes

1.1 Vorbergbaulicher Zustand

1.2 Entwicklung des Braunkohlenabbaus und der Veredlungsbetriebe

1.2.1 Tief- und Tagebaue 1.2.2 Veredlungsbetriebe

1.3 Beschreibung der gegenwärtigen Situation

im Sanierungsgebiet

1.4 Schwerpunkte und Grundlagen der Planung

2 Abgrenzung

des Sanierungsgebietes

Ziel:

Das Sanierungsgebiet Tröbitz/Domsdorf umfaßt unabhängig von den

gegenwärtigen Eigentums- und Nutzungsverhältnissen

das Abbaugebiet des Tief- und Tagebaus Pauline,

die Abbaugebiete der Tief- und Tagebaue Louise/Alwine,

Wilhelm sowie Beutersitzer Kohlenwerke,

die Abbaugebiete der Tiefbaue Vogelsfreude, Liebenwerda,

Michael, Maasdorf, Wohlfahrt, Therese, Lubwart, Daniel, Paukisch, Wilhelmine

sowie Bernhard - Wilhelm,

das Abbaugebiet des Tagebaus Wildgrube,

das Abbaugebiet des Tagebaus Domsdorf,

die Abbaugebiete des Tiefbaus Hansa sowie der Tagebaue

Hansa, Hansa Nord- und Südfeld, Tröbitz West- und Ostfeld,

die Flächen der Brikettfabriken Wildgrube (61) und

Domsdorf (62),

die Trassen für die Kohlebeförderung

die Flächen im Einwirkungsbereich der vorgenannten

Tief- und Tagebaue, welche durch die bergbauliche Tätigkeit

beeinflußt wurden (unverritzte Randbereiche).

3 Wasser

3.1 Grundwasserverhältnisse

Ziel:

Die Beschaffenheit des Grundwassers im Sanierungsgebiet ist zu überwachen.

Neben den oberflächennahen sind in durch den Braunkohlenabbau exponierten

Bereichen die hangenden tertiären Grundwasserleiter in die Datenerhebung

einzubeziehen.

3.2 Oberflächengewässer

Ziel 1:

Die Entwicklung der Wasserbeschaffenheit der im Sanierungsgebiet befindlichen

Restlöcher 120, 120 Süd, 121, 122, 123, 124, 125, 126 sowie 127 ist

zu überwachen. Maßnahmen zur Beeinflussung der Wasserqualität

sind auf der Grundlage von Prognoseuntersuchungen entsprechend den jeweiligen

Nutzungszielen (s. Punkt 8.6) festzulegen.

Ziel 2:

Bei den ehemals für die Grubenwasserableitung genutzten Vorflutern

Rutengraben und Hungerborngraben sind eine Rückführung in den

naturnahen Zustand anzustreben, entsprechend zu prüfen und ggf.

Sanierungsmaßnahmen abzuleiten.

Die bereits begonnenen Renaturierungsmaßnahmen an den

Überlaufverbindungen zwischen den Restlöchern 121 - 120 sowie 120 -

Rutengraben sind fortzusetzen. Für die Rohrverbindung zwischen den

Restlöchern 122 - 121 ist die Notwendigkeit des Erhaltes - auch unter

Berücksichtigung des geplanten Naturschutzgebietes "Westteich

Tröbitz" (RL 120-Süd, 121, 122) - zu prüfen. Bei Verzicht

ist die Verbindung zurückzubauen bzw. sind zur Vermeidung des hohen

Holzungs- und Beräumungsaufwandes die Einlauf- und Auslaufbauwerke zu

beseitigen und die Rohrleitung zu verpressen.

4 Natur und Landschaft

Ziel:

Die Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,

des Landschaftsbildes und des Erholungswertes der Landschaft sind durch

Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen unter Einbeziehung der

naturschutzfachlichen Vorgaben aus dem Landschaftsrahmenplan Naturpark

"Niederlausitzer Heidelandschaft" schrittweise zu reduzieren.

Eingriffe in Natur und Landschaft sind auf das unbedingt

notwendige Maß zu beschränken, insbesondere bei der Herstellung der

geotechnischen Sicherheit an Böschungen von Restlöchern und

Randschläuchen. Bei Betroffenheit von gesetzlich geschützten Biotopen

bzw. Schutzgebieten sind die Regelungen des Brandenburgischen

Naturschutzgesetzes entsprechend anzuwenden und ggf. Ausgleichs- und

Ersatzmaßnahmen festzulegen.

5 Archäologie und Denkmalpflege

Ziel:

Bei mittelbarer oder unmittelbarer Beeinflussung von Bau- oder Bodendenkmalen

durch Sanierungsmaßnahmen ist der zuständigen

Denkmalfachbehörde rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten Gelegenheit zur

fachwissenschaftlichen Untersuchung oder zur Bergung zu geben. Die Kosten

für den Schutz und die Erhaltung der Denkmale sowie für deren

Dokumentation sind im Rahmen der Zumutbarkeit in den Gesamtsanierungsaufwand

einzuordnen.

6 Bergschäden

Ziel:

Die im Zusammenhang mit den bergbaulichen Sanierungsmaßnahmen

entstehenden Bergschäden sind vom Verursacher zu regulieren.

Die Planung und Projektierung von Sanierungsmaßnahmen

hat unter der Prämisse einer vorausschauenden Vermeidung potentieller

Bergschäden zu erfolgen.

7 Immissionsschutz

Ziel:

Die von Sanierungsmaßnahmen ausgehende Staub- und Lärmbelastung ist

durch geeignete Schutzmaßnahmen entsprechend dem Stand der Technik

einzuschränken bzw. zu vermeiden. Immissionsschutzmaßnahmen sind

vorrangig am Ort der Entstehung der Belastungen zu realisieren. Zur Erfassung

und Kontrolle der Staub- und Lärmbelastungen sind geeignete Messungen

durchzuführen.

8 Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung

8.1 Massendisposition

Ziel:

Im Rahmen der Sanierung sind Massenbewegungen vornehmlich zur

Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit zu realisieren. Art und

Umfang dieser Massenbewegungen sind nach den Ergebnissen noch ausstehender

Standsicherheitsuntersuchungen zu präzisieren.

Die mit der Böschungsabflachung an den Restlöchern

122, 124, 125 sowie 126 verbundene zusätzliche Landinanspruchnahme ist

unter Beachtung der geotechnischen und landschaftsgestalterischen Erfordernisse

sowie der vorhandenen Naturraumausstattung auf das unbedingt notwendige

Maß zu beschränken.

Die Verwendung von Fremdmassen (Baurestmassen u. ä.)

für die Sicherung von Restlöchern hat vordergründig dem

Sanierungszweck zu entsprechen.

8.2 Landwirtschaft

Ziel:

Die Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung im Sanierungsgebiet ist

im gegenwärtigen Umfang zu erhalten. Dabei ist die Nachhaltigkeit der

Bewirtschaftungsmethoden auch weiterhin zu sichern.

8.3 Forstwirtschaft

Ziel:

Mit einer nachhaltigen forstlichen Bewirtschaftung ist dauerhaft zu

gewährleisten, daß die Waldgebiete

wirtschaftlich genutzt werden können (Nutzfunktion),

dem Schutz von Mensch und Umwelt dienen (Schutzfunktion)

und

für Freizeit und Erholung zur Verfügung stehen

(Erholungsfunktion).

Vorhandene monostrukturierte Waldkomplexe sind entsprechend

ihrer standörtlichen Voraussetzungen durch geeignete waldbauliche

Maßnahmen aufzuwerten bzw. aufzulockern. Bei gleicher standörtlicher

Eignung sollen einheimische Baum- und Straucharten zum Anbau kommen.

Waldränder sind unter Verwendung standortgerechter sowie einheimischer

Strauch- und Gehölzarten zu gestalten. Die zahlreichen sich im

Sanierungsgebiet Tröbitz/Domsdorf befindlichen Forstversuchsflächen

sind zu erhalten.

8.4 Renaturierungsflächen

Ziel:

Auf den Kippenflächen des Sanierungsgebietes Tröbitz/Domsdorf sind

Bereiche ausgewiesen, die von intensiver Nutzung bzw. Bewirtschaftung

freizuhalten sind. Diese Flächen dienen vorrangig der Entwicklung und

Erhaltung schützenswerter Biotope und damit dem Artenschutz. Die

Wiederbesiedlung ist durch geeignete Initialmaßnahmen zu fördern.

Teilbereiche bleiben der Sukzession vorbehalten.

8.5 Tiefbaugebiete

Ziel:

Gefährdungspotentiale von Objekten des ehemaligen Tiefbaus

(untertägige Grubenbaue bzw. Hohlräume) sind im Rahmen der

Sanierungs- und Rekultivierungsmaßnahmen zu beseitigen.

Sanierungsmaßnahmen in Form von Planierungsarbeiten sind

in Bruchfeldern nach Möglichkeit auszuschließen.

Auf die Errichtung von Bauwerken über alten

bergmännischen Hohlräumen sollte auch nach der Verwahrung verzichtet

werden.

8.6 Restlöcher und Randschläuche

Ziel:

Die Gefährdungspotentiale der im Sanierungsgebiet vorhandenen

Restlöcher 120, 121, 122, 123, 124, 125, 126 und 127 mit ihren

zugehörigen Randschläuchen sind auf der Grundlage aktueller oder

anzufertigender bodenmechanischer Standsicherheitsuntersuchungen und unter

Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungsanforderungen schrittweise

abzubauen.

Erforderliche Sanierungsmaßnahmen haben insbesondere den

in den Böschungsbereichen und ihrem Hinterland entstandenen

Lebensräumen bedrohter Tier- und Pflanzenarten Rechnung zu tragen.

Naturschutzbedeutsame Steilbereiche sollten bei gegebener

Standsicherheit und bei Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit

erhalten bleiben.

Eine mit Sanierungsmaßnahmen einhergehende

Inanspruchnahme von Waldflächen ist entsprechend den fachgesetzlichen

Vorschriften auszugleichen. Zeitraum, Umfang und Realisierung der

Ausgleichsmaßnahmen, einschließlich der Vorlage ggf. erforderlicher

Wiederaufforstungspläne, sind mit der unteren Forstbehörde

abzustimmen.

8.7 Industriebrachen, bergbauliche Anlagen und Trassen

Ziel 1:

Die bereits begonnenen Demontage-, Verschrottungs- und Abrißarbeiten an

der Brikettfabrik 61 Wildgrube sind fortzusetzen. Damit sollen Voraussetzungen

für die Ansiedlung von Gewerbe und Industrie geschaffen werden.

Im Zusammenhang mit der Aufnahme der Brikettfabrik 62 Domsdorf

in das Denkmalverzeichnis des Landkreises Elbe-Elster bleiben wesentliche Teile

der Fabrik erhalten und werden als Technisches Denkmal gesichert. Für die

noch verbliebenen Altanlagen der Brikettfabrik Tröbitz sind nach

entsprechender Prüfung Abriß- und Entsorgungsmaßnahmen

einzuleiten.

Ziel 2:

Bergbauliche Anlagen, deren Existenz aus der Braunkohlengewinnung im Tief- und

Tagebau sowie aus der Versuchstätigkeit im Zusammenhang mit der

Rekultivierung von Kippenflächen resultiert, sind zurückzubauen bzw.

zu entfernen.

Ziel 3:

Die Trasse der ehemaligen Kohleverbindungsbahn Lauchhammer - Domsdorf ist im

Bereich des Sanierungsgebietes Tröbitz/ Domsdorf als Wander- und Radweg

bzw. Forstweg nachzunutzen.

8.8 Erschließungsmaßnahmen

Ziel:

Das zur Bewirtschaftung der Kippengebiete vorhandene Wegenetz ist entsprechend

den Nutzungsanforderungen zu erhalten bzw. zu ergänzen. Dabei ist auf eine

ausreichende Anbindung an öffentliche Verkehrswege zu achten.

Bei der Einbindung des Sanierungsgebietes

Tröbitz/Domsdorf in den geplanten Naturpark "Niederlausitzer

Heidelandschaft" ist die Herstellung von Rad-, Wander-, Kremser- und

Reitwegen zu prüfen und bei Bedarf zu realisieren.

Die Standsicherheit und Befahrbarkeit der durch Bergbau,

Veredlung und Sanierungsbetrieb beeinträchtigten öffentlichen

Verkehrsanlagen ist zu gewährleisten.

9 Altlasten und Altlast-Verdachtsflächen

Ziel:

Die im Sanierungsgebiet vorhandenen 21 Altlasten bzw.

Altlast-Verdachtsflächen sind, sofern dies noch nicht erfolgt ist,

entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu untersuchen, zu bewerten und zu

behandeln, ggf. zu entsorgen. In diesem Zusammenhang ist die Schadstoffdeponie

Tröbitz als brisanteste Altlast im Sanierungsgebiet entsprechend den

Vorgaben der Sicherungs- und Sanierungskonzeption zu behandeln, um Gefahren

für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Die

einzuleitenden Maßnahmen sind mit den erforderlichen Sanierungsarbeiten

an der in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen

setzungsfließgefährdeten Böschung des Restloches 124 zu

koordinieren. Die kontinuierliche Kontrolle der Grundwasserbeschaffenheit im

Abstrom- und benachbarten Bereich der Schadstoffdeponie ist zu

gewährleisten und gegebenenfalls Sofortmaßnahmen zur Eindämmung

der Schadstoffahnen einzuleiten.

10 Nutzungsmöglichkeiten der zukünftigen Bergbaufolgelandschaft

Ziel:

Mit der Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft im Sanierungsgebiet

Tröbitz/Domsdorf sind Voraussetzungen zu schaffen für

die weitere und umfassende Entwicklung der

Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes unter Beachtung der Minimierung des

sanierungsbedingten Eingriffes in die vorhandene Naturraumausstattung;

die landschaftsbezogene und naturverträgliche

Erholung im Rahmen des vorgesehenen Naturparkes "Niederlausitzer

Heidelandschaft" durch die Herstellung der geotechnischen Sicherheit an

Restlöchern, die naturnahe Entwicklung der Waldbestände sowie die

mögliche Initiierung eines Bergbaulehrpfades in Verbindung mit der

Brikettfabrik 62 Domsdorf als Technisches Denkmal;

die gewerbliche Nachnutzung des Geländes der

Brikettfabrik 61 Wildgrube.

Die Sanierungsmaßnahmen sind so zu planen und zu

realisieren, daß nach Abschluß der Sanierung - entsprechend der

vorgesehenen Nutzung - keine Gefahren für Leben und Gesundheit eintreten

können und gemeinschädliche Einwirkungen ausgeschlossen sind.

Bei der Umsetzung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung

sind die im Sanierungsplan Tröbitz/Domsdorf enthaltenen textlichen

Erläuterungen und kartographischen Darstellungen zu beachten.

§ 2