Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Lauchhammer, Teil II

VO-ID212074

Anlage 2

Ziele der Raumordnung und Landesplanung:

(Auszug aus dem Sanierungsplan Lauchhammer, Teil II)

0 Allgemeine Erläuterungen

0.1 Definition, Ziele und Inhalt des Sanierungsplanes

0.2 Rechtsgrundlagen und rechtliche Wirkungen

0.3 Ausgangspositionen, Planungsstand und Verfahren der

Sanierungsplanung

1 Darstellung des Sanierungsgebietes

1.1 Kurze Angaben zum vorbergbaulichen Zustand

1.2 Entwicklung des Braunkohlenabbaus und der braunkohlenveredelnden

Industrie

1.2.1 Entwicklung des Braunkohlenabbaus

1.2.2 Entwicklung der braunkohlenveredelnden Industrie

1.3 Gegenwärtiger Zustand des Sanierungsgebietes

1.4 Schwerpunkte und Planungsgrundlagen

2 Abgrenzung des Sanierungsgebietes

Ziel:

Das Sanierungsgebiet Lauchhammer, Teil II, umfaßt unabhängig von den

gegenwärtigen Eigentums- und Nutzungsverhältnissen

das Abbaugebiet der Tagebaue Koyne, Grünewalde,

Agnes/Plessa und Plessa-Lauch;

das Abbaugebiet der Tagebaue Lauchhammer I, III, IV, V,

Friedländer, Milly, Emanuel, Ferdinand, Schwarzheide und Anna-Süd,

sofern nicht vom Sanierungsplan Lauchhammer, Teil I, erfaßt;

Flächen der Restlöcher einschließlich der

dazugehörigen Kippen sowie untertägiger Grubenbaue in den

Stadtgebieten Lauchhammer und Schwarzheide;

Flächen von im Zusammenhang mit dem Braunkohlenabbau

und der -veredlung errichteten Betriebsanlagen;

die Tiefbaugebiete Agnes, Ada, Louise-Anna;

Flächen der Stadtgebiete Lauchhammer und Schwarzheide

sowie des Gemeindegebietes Plessa im Zusammenhang mit dem Rückbau von

Trassen, den Auswirkungen von Grundwasserabsenkung und Grundwasserwiederanstieg

und der Schaffung geregelter Vorflutverhältnisse.

3 Wasserwirtschaft

3.1 Grundwasserabsenkung/Wasserhaltungen

Ziel 1:

Mit den im Sanierungsgebiet zu betreibenden Wasserhaltungen ist zu

gewährleisten, daß

die Sicherheit für die Realisierung von

Sanierungsmaßnahmen gegeben ist,

bis zum Ausbau der erforderlichen Vorflut, insbesondere in

bebauten Bereichen, Vernässungen weitgehend vermieden werden,

der landschaftlich erforderliche Mindestabfluß im

Hammergraben gewährleistet wird.

Die Möglichkeiten zur Nutzung des sanierungsbedingt zu

hebenden Wassers zur zeitlich befristeten Fremdwasserzuführung in das

Sanierungsgebiet Lauchhammer, Teil I, sind unter Berücksichtigung der

Nutzungsanforderungen an das RL 28 auszuschöpfen.

In Abhängigkeit vom Sanierungsfortschritt in den

Sanierungsgebieten Lauchhammer, Teil I und II, sind die zu hebenden

Wassermengen und damit die sanierungsbedingt wirksame Grundwasserabsenkung

schrittweise zu reduzieren.

Ziel 2:

Abflußminderungen in Fließgewässern, die sich nachteilig auf

den Naturhaushalt auswirken, ist durch die Einspeisung von gehobenem Wasser

entgegenzuwirken.

Ist die Deckung des aus ökologischer Sicht erforderlichen

Wasserbedarfs durch die bergtechnologisch bedingte Wasserhebung nicht mehr

gegeben, sind durch die für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis

zuständige Behörde Mindestwassermengen für den Hammergraben und

bei Bedarf auch für wasserabhängige Biotope festzulegen. Die

Mindestwasserführung des Schneidemühlgrabens ist durch gereinigtes

Grubenwasser aus dem Sanierungsgebiet Lauchhammer, Teil I, abzusichern. Die

Einleitungen sind auf das ökologisch unbedingt notwendige Maß zu

begrenzen.

3.2 Entwicklung des Grundwasserwiederanstiegs

Ziel:

Im Sanierungsgebiet Lauchhammer, Teil II, ist eine zielgerichtete Steuerung des

Grundwasserwiederanstiegs erforderlich.

Geeignete Maßnahmen sind insbesondere:

die Gewährleistung der zeitlichen

Übereinstimmung zwischen dem erforderlichen Vorflutausbau und der

Außerbetriebnahme der Wasserhaltungen in den Restlöchern 28/29, 60,

103 und 40 sowie dem Grundwasserwiederanstieg im Sanierungsgebiet Lauchhammer,

Teil I,

die sinnvolle Nutzung der sich im Zusammenhang mit dem

Flutungskonzept für das Sanierungsgebiet Lauchhammer, Teil I, ergebenden

Potentiale,

die Prüfung und Präzisierung der

prognostizierten Endwasserstände in den Restlöchern im Zusammenhang

mit der Vorflutanbindung.

Bei Entscheidungen zur künftigen Flächennutzung im

Sanierungsgebiet sind die größtenteils flurnahen

Grundwasserstände und die nach Abschluß des Grundwasseranstiegs

höheren Anforderungen an die Wasserableitung über die Vorflut zu

beachten.

In besonders sensiblen Bereichen, wie z. B. den

Niederungsgebieten der Vorfluter Pferdewiesengraben, Hammergraben und

Binnengraben, sind weitere Flächenversiegelungen zu vermeiden.

Zur Kontrolle und Dokumentation des Grundwasserwiederanstiegs

ist ein Meßnetz zu unterhalten.

3.3 Wasserwirtschaftliche Verhältnisse nach

Abschluß des Grundwasserwiederanstieges/Vorflutgestaltung

Ziel:

Mit den Sanierungsmaßnahmen sind die Voraussetzungen für die

Entwicklung eines sich weitgehend selbst regulierenden Wasserhaushaltes zu

schaffen. Die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Sanierungsgebiet sind

so herzustellen, daß

in Anlehnung an die vorbergbaulichen Bedingungen und unter

Berücksichtigung der gegenwärtigen Flächennutzung der

natürliche Abfluß möglichst ohne dauerhafte Grundwasserhaltung

gewährleistet wird,

unerwünschte Vernässungen, vor allem in bebauten

Bereichen, weitgehend vermieden werden und

die Versorgung wasserabhängiger Teile von Natur und

Landschaft (§ 19 BbgNatSchG) sowie bestimmter Biotope (§ 32

BbgNatSchG) aufrechterhalten wird.

Zur Steuerung des Grundwasseranstieges ist es erforderlich,

alle Möglichkeiten zu nutzen, um die im Sanierungsgebiet vorhandenen

Restlöcher an das neu zu gestaltende Vorflutsystem anzuschließen.

In den Stadtgebieten Lauchhammer und Schwarzheide ist der

Freihaltung von Vorfluttrassen besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Als

Voraussetzung für die Gewährleistung der ökologischen Funktionen

der Fließgewässer einschließlich des

Selbstreinigungsvermögens ist auf den naturnahen Ausbau von

Entwässerungsgräben und Vorflutern zu orientieren.

3.4. Wasserqualität

Ziel:

Die Entwicklung der Wasserbeschaffenheit im Sanierungsgebiet ist zu

überwachen. Die Anforderungen an die Wasserqualität richten sich nach

den vorgegebenen Nutzungszielen. Bei Erfordernis sind auf der Grundlage von

Prognoseuntersuchungen Maßnahmen zur Beeinflussung der

Wasserbeschaffenheit festzulegen.

Bei der Festlegung von Entwässerungszielen als Grundlage

für die Vorflutgestaltung sind die im Sanierungsgebiet vorhandenen

Deponien und Altablagerungen zu berücksichtigen.

4 Natur und Landschaft

nd des Erholungswertes der Landschaft sind durch die Umsetzung

von Sanierungsmaßnahmen unter Einbeziehung der naturschutzfachlichen

Vorgaben aus den Landschaftsrahmenplänen zu reduzieren.

Schrittweise ist die Herstellung einer ökologisch

stabilen Bergbaufolgelandschaft, die Elemente der typischen Lausitzer

Landschaft enthält, zu betreiben. Zwischen den Bereichen, die aus

naturschutzfachlicher Sicht eine besondere Bedeutung haben und in denen den

Belangen von Natur und Landschaft Vorrang eingeräumt wird, und den

intensiv genutzten Gebieten ist ein ausgewogenes Verhältnis herzustellen.

Stärker als bisher ist die Einordnung

landschaftsprägender Elemente in den ausgekohlten Gebieten durch

Markierpflanzungen an Hochpunkten und an den Grenzlinien zum gewachsenen Land

als Erinnerungszeichen des ehemaligen riesigen Erdbewegungsprozesses und als

landschaftsgestalterische Bereicherung zu prüfen und gegebenenfalls zu

realisieren.

In der Bergbaufolgelandschaft sind Extremstandorte als

Grundlage für den Fortbestand seltener Tier- und Pflanzenarten zu

erhalten.

Weitere Eingriffe in Natur und Landschaft sind

grundsätzlich auf das unbedingt notwendige Maß zu begrenzen. Im

Zusammenhang mit der Sanierung gilt dies insbesondere für

die standsichere Gestaltung von Böschungen,

den Aus- bzw. Neubau der Vorflut und

die Anlage von Straßen und Wegen.

Bei Erfordernis sind im Einvernehmen mit der zuständigen

Naturschutzbehörde geeignete Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen

festzulegen.

Im Zusammenhang mit der Sanierung von Industriebrachen ist in

Vorranggebieten für den Naturschutz oder umgebender forstlicher Nutzung

die Sicherung von Resträumen zum Erhalt von Rote-Liste-Arten, z. B.

Fledermäusen, zu prüfen und abzustimmen.

5 Archäologie und Denkmalpflege

Ziel:

Werden durch die Sanierungsmaßnahmen Bau- oder Bodendenkmale mittelbar

oder unmittelbar beeinflußt, ist der zuständigen

Denkmalfachbehörde rechtzeitig vor Beginn des Vorhabens die Gelegenheit

zur fachwissenschaftlichen Untersuchung oder zur Bergung zu geben. Die Kosten

für den Schutz und die Erhaltung der Denkmale sowie für deren

Dokumentation sind im Rahmen der Zumutbarkeit in den Gesamtsanierungsaufwand

einzuordnen.

In die Bergbaufolgelandschaft sollen Gestaltungselemente

integriert werden, die auch nachfolgenden Generationen die traditionelle Rolle

von Braunkohlenabbau und -veredlung bei der Entwicklung des Sanierungsgebietes

verdeutlichen.

6 Bergschäden, sonstige Schäden

Ziel:

Die im Zusammenhang mit den bergbaulichen Sanierungsarbeiten entstehenden

Bergschäden sind vom Verursacher zu regulieren.

Bei der Planung und Projektierung von

Sanierungsmaßnahmen ist der vorausschauenden Vermeidung potentieller

Bergschäden und sonstiger Schäden Vorrang zu geben.

7 Immissionsschutz

Ziel:

Die von den Sanierungsarbeiten ausgehende Staub- und Lärmbelastung ist

durch geeignete Schutzmaßnahmen entsprechend dem Stand der Technik

einzuschränken bzw. zu vermeiden. Immissionsschutzmaßnahmen sind

vorrangig am Ort der Entstehung der Belastungen zu realisieren. Zur Erfassung

und Kontrolle der Staub- und Lärmbelastungen sind geeignete Messungen

durchzuführen.

Für die, insbesondere beim Rückbau von

Braunkohlenveredlungsanlagen anfallenden Materialien, wie z. B. Schrott,

Bauschutt und kontaminierter Bodenaushub, sind umweltgerechte Entsorgungswege

aufzuzeigen.

8 Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung

8.1 Massendisposition

Ziel:

Im Rahmen der Sanierung sind Massenbewegungen insbesondere zur

Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit zu realisieren. Die

Massenverteilung ist auf die festgelegten Sanierungsziele auszurichten.

Die mit der Böschungsabflachung in einigen Bereichen

verbundene zusätzliche Landinanspruchnahme ist unter Beachtung der

geotechnischen und landschaftsgestalterischen Erfordernisse auf das unbedingt

notwendige Maß zu beschränken.

Die Sicherheit für Menschen und Geräte während

der Durchführung der Sanierungsarbeiten ist durch entsprechende

Maßnahmen zu gewährleisten.

8.2 Landwirtschaft

Ziel:

Die Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung von Kippenflächen im

Sanierungsgebiet ist zu erhalten. Bei der Bewirtschaftung ist auf

Landnutzungsformen zu orientieren, die auf die Entwicklung und Stabilisierung

der Bodenfruchtbarkeit ausgerichtet sind.

Im Zusammenhang mit dem Grundwasserwiederanstieg auftretende

Beeinträchtigungen der Nutzung (Sackungen, Vernässungen) sind, soweit

möglich und erforderlich, auszugleichen.

Großräumige Agrarbereiche sind durch geeignete

Gestaltungselemente (z. B. wegebegleitendes Gehölz, Schutzpflanzungen),

gegebenenfalls unter Nutzung auftretender Sackungen und Vernässungen, zu

strukturieren.

8.3 Forstwirtschaft

Ziel:

Mit der forstwirtschaftlichen Bestandspflege und Rekultivierung ist zu

gewährleisten, daß die zukünftigen Waldgebiete

eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der

Bodenfruchtbarkeit ermöglichen,

ihrer Schutz- und Erholungsfunktion gerecht werden und

wirtschaftlich genutzt werden können.

Daraus resultiert:

Sicherung und Entwicklung intakter Laubwaldbestände,

Entwicklung von Mischwäldern bei bestehenden Jungforsten,

Entwicklung einer differenzierten Alters- und Artenstruktur,

Förderung einheimischer Baumarten.

Bei der Baumartenwahl ist eine möglichst große

Vielfalt anzustreben, wobei einheimische Arten bei gleicher Standorteignung

bevorzugt zu verwenden sind. Vorhandene monostrukturierte Waldkomplexe sollen

durch geeignete Maßnahmen aufgewertet werden. Waldränder sind unter

Verwendung standortgerechter einheimischer Gehölzarten naturnah zu

gestalten. Bei waldbaulichen Vorhaben ist auf ein Höchstmaß an

präventiven Brandschutzmaßnahmen zu orientieren.

8.4 Renaturierungsflächen

Ziel:

Auf den Kippenflächen des Sanierungsgebietes Lauchhammer, Teil II, sind

Bereiche auszuweisen, die von intensiver Nutzung bzw. Bewirtschaftung

freizuhalten sind. Diese Flächen dienen vorrangig der Erhaltung und

Entwicklung besonderer Biotope und damit dem Artenschutz.

Die Wiederbesiedlung ist durch geeignete

Initialmaßnahmen zu fördern. Teilbereiche bleiben der

schutzgutsichernden Sukzession vorbehalten.

Die Realisierung erfordert neben der Zulassung von Plänen

nach BBergG das Vorhandensein abgestimmter Gestaltungskonzepte. Nachbesserungen

auf der Grundlage des Berggesetzes der DDR bereits rekultivierter Flächen

sind entsprechend der landschaftsgestalterischen bzw. landschaftskulturellen

Anforderungen in den Gestaltungskonzepten festzulegen.

8.5 Restlöcher

Ziel:

Die im Sanierungsgebiet vorhandenen Restlöcher sind auf der Grundlage

bodenmechanischer Standsicherheitsuntersuchungen und unter

Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungsanforderungen zu gestalten.

Vorhandene Gefährdungspotentiale sind schrittweise abzubauen. Die

Realisierung erfordert neben der Zulassung von Plänen nach BBergG das

Vorhandensein abgestimmter Gestaltungskonzepte.

Im Gesamtkonzept der Bergbaufolgelandschaft sind die

Restlöcher 117 und 28 für eine intensive Erholungsnutzung (Baden,

Wassersport) vorgesehen.

Durch die entsprechende Gestaltung der Restlöcher 78, 67,

32 (Westufer), 34, 35 (eingeschränkte Bereiche), 36, 37, 38, 59, 29

(Ostufer) und 105 sollen die Möglichkeiten für eine extensive

Naherholung im Sanierungsgebiet verbessert werden.

Für alle anderen vorhandenen bzw. entstehenden

Wasserflächen und Feuchtgebiete haben die Belange des Biotop- und

Artenschutzes Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen.

Die Sanierung dieser Bereiche muß unter besonderer

Beachtung der bereits vorhandenen Lebensräume geschützter bzw.

gefährdeter Tier- und Pflanzenarten erfolgen. Hierbei hat sich die zu

entwickelnde Uferlinie an der regional-typischen Ufermorphologie zu

orientieren.

8.6 Industriebrachen, bergbauliche Anlagen und Trassen

Ziel:

Für die im Zusammenhang mit dem Braunkohlenabbau und der -veredlung

entstandenen Industriestandorte ist größtenteils die Beibehaltung

der industriellen bzw. gewerblichen Nutzung vorgesehen.

Altanlagen, für die keine Nachnutzungsmöglichkeiten

bestehen, sind zu entkernen und abzureißen. Kontaminierte Bodenschichten,

Kohletrübe- und andere Kohleveredlungsabprodukte sind unter

Berücksichtigung der für die jeweilige Teilfläche vorgesehenen

Folgenutzung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu behandeln, zu

verwerten bzw. zu entsorgen. Bergbauliche Anlagen und Trassen (Wasserwerke,

Grubenwasserreinigungsanlagen, Gleise, Bandstraßen, Rohrleitungen etc.),

die nicht mehr benötigt werden, sind zurückzubauen.

8.7 Erschließungsmaßnahmen

Ziel:

Das zur Bewirtschaftung der Kippengebiete vorhandene Wegenetz ist entsprechend

den Nutzungsanforderungen zu ergänzen. Dabei ist auf eine ausreichende

Anbindung an öffentliche Verkehrswege zu achten.

Für das Sanierungsgebiet Lauchhammer, Teil II, ist ein

Gesamtkonzept zur Trassenführung von Rad- und Wanderwegen zu erarbeiten.

Die Notwendigkeit und Machbarkeit des Ausbaus von

Verbindungsstraßen zwischen Plessa und Gorden sowie Plessa und

Grünewalde ist grundsätzlich zu prüfen.

9 Deponien/Altablagerungen/untertägige Hohlräume

Ziel 1:

Die im Sanierungsgebiet vorhandenen Altablagerungen und Deponien sind zu

untersuchen, zu bewerten und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu

behandeln, ggf. zu entsorgen. Die Behandlung und Entsorgung ist auf der

Grundlage von Gefährdungsabschätzungen vorzunehmen. Die Nutzung von

nicht kontaminiertem Erdaushub, Bauschutt etc. zur teilweisen bzw.

vollständigen Verfüllung von Restlöchern wird, sofern

Übereinstimmung mit den unter Pkt. 8.5 formulierten Nutzungszielen

besteht, grundsätzlich befürwortet. Auf der Grundlage der geltenden

gesetzlichen Bestimmungen sind die erforderlichen Genehmigungen einzuholen.

Ziel 2:

Von untertägigen Hohlräumen ausgehende Gefährdungspotentiale

innerhalb der Sanierungsflächen sind im Rahmen der Sanierungs- und

Rekultivierungsmaßnahmen zu beseitigen.

Die Errichtung von Hochbauten über alten

bergmännischen Hohlräumen ist im allgemeinen auch nach der Verwahrung

auszuschließen.

Bei der Umsetzung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung

sind die im Sanierungsplan Lauchhammer, Teil II, enthaltenen textlichen

Erläuterungen und kartographischen Darstellungen zu beachten.

§ 2