Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Döbern

VO-ID212076

§ 1

(1) Der Sanierungsplan Döbern wird mit seinen textlichen

und zeichnerischen Darstellungen in der Fassung der Beschlußfassung des

Braunkohlenausschusses des Landes Brandenburg vom 13. März 1997 für

verbindlich erklärt.

(2) Der Feststellungsbeschluß des Braunkohlenausschusses

zu dem in Absatz 1 genannten Sanierungsplan (Anlage 1) und die in diesem Plan

enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung (Anlage 2) werden hiermit

veröffentlicht.

§ 2