Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Döbern

VO-ID212076

Anlage 2

Ziele der Raumordnung und Landesplanung:

(Auszug aus dem Sanierungsplan Döbern)

0 Allgemeine Erläuterungen

0.1 Aufgabe, Inhalt und Dimension des Sanierungsplanes

0.2 Rechtsgrundlagen und rechtliche Wirkungen

0.3 Ausgangsposition, Planungsstand und Verfahren der Sanierungsplanung

1 Darstellung des

Sanierungsgebietes

1.1 Vorbergbaulicher Zustand

1.2 Entwicklung des Braunkohlenbergbaus

1.3 Beschreibung der gegenwärtigen Situation im Sanierungsgebiet

1.4 Schwerpunkte und Grundlagen der Planung

2 Abgrenzung des Sanierungsgebietes

Ziel:

Das Sanierungsgebiet Döbern umfaßt unabhängig von den

gegenwärtigen Eigentums- und Nutzungsverhältnissen die Abbaugebiete

der Gruben "Gertrud" einschließlich "Jenny" bei

Jocksdorf, "Franz" bei Klein Kölzig, "Podluga" bei

Klein Kölzig, "Conrad" bei Groß Kölzig,

"Felix" bei Bohsdorf, "Providentia" bei Döbern,

"Heinrich" bei Döbern, "Gotthelf" bei Eichwege,

"Emilienglück" bei Eichwege, "Julius/Vorwärts"

bei Wolfshain, "Eichwege" bei Wolfshain, "Fortschritt I und

II" und "Notzeit" bei Wolfshain, "Anna" und

"Alexander" bei Reuthen, "Guter Anfang" bei Lieskau,

"Mathilde" bei Lieskau, "Elster" bei Horlitza, Teile von

"Sophie" bei Groß Düben sowie "Lerche" bei

Tschernitz mit ihren wassergefüllten Restlöchern, entsprechenden

Kippenflächen und Tiefbaubereichen.

3 Wasser

3.1 Hydrogeologische Verhältnisse

Ziel:

Die Beschaffenheit des Grundwassers im Sanierungsgebiet ist zu überwachen.

Dabei sind die Besonderheiten der hydrogeologischen Verhältnisse sowie die

Altlasten und Altlast-Verdachtsflächen zu berücksichtigen.

3.2 Oberflächengewässer

Ziel:

Die Nutzungen der Restlochgewässer sind unter Berücksichtigung der

Kleinteiligkeit des Sanierungsgebietes weitestgehend zu erhalten. Nachteilige

anthropogene Einflüsse auf die Wasserbeschaffenheit, insbesondere bei

für den Biotop- und Artenschutz bedeutsamen Restgewässern, sind zu

vermeiden. Die Machbarkeit der Renaturierung von durch den umgegangenen Bergbau

beeinträchtigten Quell- und Abflußbereichen bedeutsamer Vorfluter

ist zu prüfen.

4 Natur und Landschaft

Ziel:

Die charakteristische Landschaft des Sanierungsgebietes mit ihren nach der

Braunkohlengewinnung entwickelten bzw. sich entwickelnden Sekundärbiotopen

einerseits und geomorphologischen Besonderheiten - insbesondere den Giesern -

andererseits, ist in ihrer vorhandenen Form zu erhalten. Mögliche

Eingriffe, hervorgerufen durch notwendige Sanierungsmaßnahmen zum Zwecke

der Gefahrenabwehr u. a., sind auf das unbedingt notwendige Maß zu

beschränken.

5 Archäologie und Denkmalpflege

Ziel:

Bei mittelbarer oder unmittelbarer Beeinflussung von Bau- oder Bodendenkmalen

durch Sanierungsmaßnahmen ist der zuständigen

Denkmalfachbehörde rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten Gelegenheit zur

fachwissenschaftlichen Untersuchung oder zur Bergung zu geben. Die Kosten

für den Schutz und die Erhaltung der Denkmale sowie für deren

Dokumentation sind im Rahmen der Zumutbarkeit in den Gesamtsanierungsaufwand

einzuordnen.

6 Immissionsschutz

Ziel:

Die von Sanierungsmaßnahmen ausgehenden Staub- und Lärmbelastungen

sowie Erschütterungen sind durch geeignete Schutzmaßnahmen

entsprechend dem Stand der Technik einzuschränken bzw. zu vermeiden.

Immissionsschutzmaßnahmen sind vorrangig am Ort der Entstehung der

Belastungen zu realisieren. Zur Erfassung und Kontrolle der Staub- und

Lärmbelastungen sowie Erschütterungen sind geeignete Messungen

durchzuführen.

7 Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung

7.1 Landwirtschaft

Ziel:

Die Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung ist im Sanierungsgebiet

im gegenwärtigen Umfang zu erhalten. Bei der Bewirtschaftung ist auf

Landnutzungsformen zu orientieren, die auf die Entwicklung und Stabilisierung

der Bodenfruchtbarkeit ausgerichtet sind.

7.2 Forstwirtschaft

Ziel:

Unter Beachtung bleibender Nutzungseinschränkungen ist mit einer

nachhaltigen forstlichen Bewirtschaftung dauerhaft zu gewährleisten,

daß die Waldgebiete

wirtschaftlich genutzt werden können (Nutzfunktion),

dem Schutz von Mensch und Umwelt dienen (Schutzfunktion)

und

für Freizeit und Erholung zur Verfügung stehen

(Erholungsfunktion).

Vorhandene monostrukturierte Waldkomplexe sind entsprechend

ihrer standörtlichen Voraussetzungen durch geeignete waldbauliche

Maßnahmen aufzuwerten bzw. aufzulockern. Bei gleicher standörtlicher

Eignung sollen einheimische Baum- und Straucharten zum Anbau kommen.

Waldränder sind unter Verwendung standortgerechter sowie einheimischer

Strauch- und Gehölzarten zu gestalten. Die natürlichen Bestockungen

der Gieser sowie der zwischen ihnen liegenden Rücken, welche aufgrund von

Betretungsverboten nicht bewirtschaftet wurden, sind zu erhalten. Gebiete mit

Nutzungseinschränkungen sind zwischen den zuständigen Behörden

abzugrenzen.

7.3 Renaturierungsflächen

Ziel:

Im Sanierungsgebiet Döbern sind Bereiche ausgewiesen, die von intensiver

Nutzung bzw. Bewirtschaftung freizuhalten sind. Diese Flächen dienen der

weiteren Entwicklung und Erhaltung schützenswerter Biotope und damit dem

Artenschutz. Weiter sollen diese Biotope durch ein Biotopverbundsystem

verknüpft werden.

7.4 Tief- und Tagebaugebiete

Ziel:

Gefährdungspotentiale ehemaliger Tief- und Tagebaugebiete sind im Rahmen

der Sanierungs- und Rekultivierungsmaßnahmen im Sinne der Abwehr von

Gefahren aus stillgelegten bergbaulichen Anlagen zu beseitigen. Diese

Maßnahmen haben unter Berücksichtigung abgelagerter Altlasten -

insbesondere im Bereich von Restlochböschungen - zu erfolgen. Bei der

Errichtung von baulichen Anlagen über verwahrten bergmännischen

Hohlräumen ist die Möglichkeit auftretender Setzungen zu

berücksichtigen.

8 Altlasten und Altlast-Verdachtsflächen

Ziel 1:

Die im Sanierungsgebiet Döbern vorhandenen Altlasten und

Altlast-Verdachtsflächen sind, sofern noch nicht erfolgt, entsprechend den

gesetzlichen Bestimmungen zu untersuchen, zu bewerten und zu behandeln, ggf. zu

entsorgen und zu überwachen.

Ziel 2:

Bergbauliche Anlagen, die aus der Tätigkeit im Tief- und Tagebau

resultieren, sind zurückzubauen, sofern davon Gefahren für die

öffentliche Sicherheit ausgehen können. Vor dem Rückbau der

Anlagen ist ihre Eignung als Habitat für höhlenbewohnende Tierarten

sowie als Zeitzeuge der Landschaftsgeschichte zu prüfen und bei

Erfordernis Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen.

9 Nutzungsmöglichkeiten der Bergbaufolgelandschaft

Ziel:

Mit der Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft im Sanierungsgebiet Döbern

sind Voraussetzungen zu schaffen für

die weitere und umfassende Entwicklung der

Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes unter Beachtung der

natürlichen Standortbedingungen sowie der Minimierung des

sanierungsbedingten Eingriffs in die vorhandene Naturraumausstattung;

die landschaftsbezogene und naturverträgliche

Erholung durch die Herstellung der geotechnischen Sicherheit an

Restlöchern und die Gewährleistung der Sicherheit auf im Zusammenhang

mit der Tiefbautätigkeit beeinträchtigten Verkehrswegen sowie die

naturnahe Entwicklung der Waldbestände. Zur Förderung und

Erschließung eines sanften Tourismus sowie der stillen Erholung ist das

Rad- und Wanderwegenetz - unter Beachtung der bergbaubedingten Restriktionen -

zu erweitern. Bei der Umsetzung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung

sind die im Sanierungsplan Döbern enthaltenen textlichen

Erläuterungen und kartographischen Darstellungen zu beachten.

§ 2