Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Annahütte-Poley
VO-ID212081Anlage 2
Ziele der Raumordnung und Landesplanung:
(Auszug aus dem Sanierungsplan Annahütte-Poley)
0 Allgemeine
Erläuterungen
0.1 Definition, Ziele und Inhalt des
Sanierungsplanes
0.2 Rechtsgrundlagen und rechtliche Wirkungen
0.3 Ausgangspositionen, Planungsstand und Verfahren der
Sanierungsplanung
1 Darstellung
des Sanierungsgebietes
1.1 Angaben zum vorbergbaulichen Zustand
1.2 Entwicklung des Braunkohlenbergbaues und der
braunkohlenveredelnden Industrie
1.2.1 Altbergbau
1.2.2 Bergbauaktivitäten nach 1945
1.3 Gegenwärtiger Zustand des Sanierungsgebietes
1.4 Planungsgrundlagen
2 Abgrenzung des
Sanierungsgebietes
Ziel:
Das Sanierungsgebiet Annahütte-Poley umfaßt unabhängig von den
gegenwärtigen Eigentums- und Nutzungsverhältnissen * das Abbaugebiet
der Gruben "Emilie I und II", "Heye I und II",
"Minna," "Reruanttork", "Paulsgrube",
"Margaretha", "Bismarck I und II", "Henriette",
"Gotthold" und "Ella-Waidmannsheil",* Flächen der
Restlöcher einschließlich der dazugehörigen Kippen sowie
untertägiger Grubenbaue und/oder Stollen,* Flächen von im
Zusammenhang mit dem Braunkohlenabbau und der -veredlung errichteten
Betriebsanlagen,* Flächen im Zusammenhang mit dem Rückbau von
Trassen, den Auswirkungen von Grundwasserwiederanstieg und der Schaffung
geregelter Vorflutverhältnisse.
3 Hydrologische
Verhältnisse
3.1 Hydrologische
Verhältnisse
3.2 Bergbaulich beeinflußte Ist-Situation
3.3 Vorflutgestaltung
Ziel:
Die notwendige Vorflutgestaltung hat im zeitlichen Vorlauf des von
außerhalb des Sanierungsgebietes beeinflußten
Grundwasserwiederanstieges zu erfolgen. Der Sanierungsträger für die
Sanierungsgebiete Lauchhammer, Teil I, und Meuro hat den ökologisch
bedingten Mindestabfluß, die Grundberäumung und die Renaturierung
für die Pößnitz zu sichern. Die grundwasseranstiegsbedingten
Vorflutanbindungen sind durch die LMBV zu realisieren.
Die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im
Sanierungsgebiet sind so herzustellen, daß unerwünschte
Vernässungen, vor allem in bebauten Bereichen, weitgehend vermieden
werden. Als Voraussetzung für die Gewährleistung der
ökologischen Funktionen der Fließgewässer ist auf den
naturnahen Ausbau von Entwässerungsgräben und Vorflutern zu
orientieren.
Bei Erfordernis hat die Sicherung des maximal zulässigen
Wasserstandes (aus der Standsicherheitseinschätzung BIUG August 1995)
für den Heyeteich (122,4 m über NN) durch Vorflutanbindung zu
erfolgen. Gleiches gilt für das Restloch Drochow, welches bisher in einem
bestimmten Umfang auf die Erfordernisse eines Endwasserstandes von 121,5 m
über NN saniert wurde. Die Anbindung der Entwässerungssysteme
für die Siedlungen Luise, Henriette und Poley an die Pößnitz
ist weiter zu untersuchen und bei Erfordernis vorzunehmen. Obwohl derzeit durch
die LMBV nicht das Erfordernis der Restlochanbindung des RL 45 an die
Pößnitz gesehen wird (prognostische Aussage, daß der
Grenzwasserstand 142,4 m über NN mit dem Grundwasserwiederanstieg nicht
erreicht wird), ist die vermessene Trasse planerisch freizuhalten.
3.4 Wasserqualität
Ziel:
Im Rahmen der Konzipierung des Vorflutsystems ist die optimale Anbindung der
Restlöcher unter dem Gesichtspunkt der Wasserbeschaffenheit allgemein und
der Beeinflussung bzw. Steuerung des Restlochchemismus im besonderen zu
untersuchen. Ein Grund- und Oberflächenwassermonitoring ist im
Sanierungsgebiet einzurichten und zu betreiben.
Im Zusammenhang mit dem Grundwasseranstieg und dessen
Begrenzung über Maßnahmen der Vorflutgestaltung sind die im
Sanierungsgebiet vorhandenen Deponien und Altablagerungen zu
berücksichtigen. Gefährdungen sind unverzüglich durch geeignete
Maßnahmen abzustellen.
Die Restlöcher 1, 2, 3, 5 und 6 sind aus
landesplanerischer Sicht als Landschaftsgewässer nutzbar. Soweit eine
mittelfristige Verbesserung der Beschaffenheit eintritt, eröffnen sich
Optionen für eine partielle Nutzung als Badegewässer.
4 Natur und Landschaft
Ziel 1:
Die Eingriffe durch Sanierungs- und Verwahrungsarbeiten sind auf das unbedingt
notwendige Maß zu beschränken. Sie haben ausschließlich den
Belangen zur Herstellung der öffentlichen Sicherheit zu dienen.
Ziel 2:
Folgende Areale sollen aus landesplanerischer Sicht vorrangig zur Erhaltung
schutzwürdiger Biotope und zur Sicherung und Durchsetzung des
Naturschutzes dienen:
Trassen der bergbaulichen Infrastruktur (teilweise geschützte Biotope
entspr. § 20 c BNatSchG), ehemalige Bohrpunkte in den Waldgebieten,
Bruchfelder und Poleysee (insbesondere südwestlicher Bereich),
Teile der Pößnitzniederung,
Achter Teich und Umfeld,
Teile des Ost- und Westufers des Heye-Sees,
Westufer des Drochower Sees mit Hinterland.
Insbesondere die Wälder auf Kippenflächen und
Bruchfeldern des Altbergbaus sind im Rahmen ordnungsgemäßer
Forstwirtschaft gemäß § 4 Waldgesetz des Landes Brandenburg und
nach den Grundsätzen des Landeswaldprogramms zu entwickeln und zu
bewirtschaften. Die Möglichkeiten des § 16 BWaldG zur Erklärung
von Schutzwald und zur Ausweisung von Naturwaldreservaten sollen genutzt
werden. Weiterhin sollen Biotopverbindungen aus dem Raum Sallgast und Poleysee
zum Nordrandschlauch (Tagebau Klettwitz) gefunden werden und aus dem Raum
Klingmühl über ökologisch bedeutsame Schneisen im Vorfeld des
ehemaligen Tagebaues Klettwitz-Nord zum künftigen Bergheider See. Die
Sicherung und weitere Entwicklung des Potentials zur floristischen und
faunistischen Wiederbesiedlung der benachbarten Kippenflächen der
ehemaligen Tagebaue Klettwitz und Klettwitz-Nord ist gezielt fortzuführen.
Festlegungen hierzu sollen ebenfalls Eingang in die Planung und Genehmigungen
zum in diesem Bereich erfolgenden Abbau oberflächennaher Rohstoffe finden.
5 Archäologie und Denkmalpflege
Ziel:
Werden durch Sanierungsmaßnahmen Bau- oder Bodendenkmale mittelbar oder
unmittelbar beeinflußt, ist der zuständigen Denkmalfachbehörde
rechtzeitig vor Beginn des Vorhabens die Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen
Untersuchung oder zur Bergung zu geben. Die Kosten für den Schutz und die
Erhaltung der Denkmale sowie für deren Dokumentation sind im Rahmen der
Zumutbarkeit in den Gesamtsanierungsaufwand einzuordnen.
6 Bergschäden, sonstige Schäden
Ziel:
Die im Zusammenhang mit den bergbaulichen Sanierungsmaßnahmen
entstehenden Schäden sind vom Verursacher zu regulieren. Die Planung und
Projektierung von Sanierungsmaßnahmen hat unter der Prämisse einer
vorausschauenden Vermeidung potentieller Schäden zu erfolgen. In diesem
Zusammenhang sind die Wasserstände in den Restlöchern kontinuierlich
zu überwachen.
7 Immissionsschutz
Ziel:
Die von den Sanierungsarbeiten ausgehenden Staub- und Lärmbelastungen
sowie Erschütterungen sind durch geeignete Schutzmaßnahmen
entsprechend dem Stand der Technik einzuschränken bzw. zu vermeiden.
Immissionsschutzmaßnahmen sind vorrangig am Ort der Entstehung der
Belastungen zu realisieren. Zur Erfassung und Kontrolle der Staub- und
Lärmbelastungen sowie Erschütterungen sind geeignete Messungen
durchzuführen.
8
Erschließungsmaßnahmen/Infrastruktur
Ziel:
Für das Sanierungsgebiet Annahütte-Poley ist ein Gesamtkonzept zur
Trassenführung von Rad- und Wanderwegen unter Berücksichtigung der
Flächennutzungen zu erarbeiten. Der Bau einer Ortsverbindungsstraße
zwischen der Siedlung Poley und Kostebrau wird in Übereinstimmung mit dem
Sanierungsplan Lauchhammer, Teil I, weiter verfolgt. Für die
Bergarbeitersiedlungen Poley, Luise und Henriette sowie Annahütte
einschließlich Siedlung sind Maßnahmen zur Verbesserung der
Infrastruktur und für ein geordnetes Wohnumfeld zu planen und umzusetzen,
soweit die Maßnahmen sich aus Schäden durch bergbauliche
Einflüsse ableiten lassen.
9 Deponien/Altablagerungen/untertägige
Hohlräume
Ziel 1:
Die im Sanierungsgebiet vorhandenen Altablagerungen und Deponien sind zu
untersuchen, zu bewerten und gegebenenfalls zu entsorgen. Die Behandlung und
Entsorgung ist auf der Grundlage von Gefährdungsabschätzungen
vorzunehmen. Die Nutzung von nicht kontaminiertem Erdaushub, Bauschutt etc. zur
teilweisen bzw. vollständigen Verfüllung von Restlöchern wird,
sofern Übereinstimmung mit den Nutzungszielen besteht, grundsätzlich
befürwortet. Auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen
sind die erforderlichen Genehmigungen einzuholen.
Ziel 2:
Von untertägigen Hohlräumen ausgehende Gefährdungspotentiale
sind entsprechend den gesetzten Prioritäten schrittweise zu beseitigen.
10 Nutzungsmöglichkeiten der
Bergbaufolgelandschaft
Ziel:
Mit der Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft im Sanierungsgebiet
Annahütte-Poley sind Voraussetzungen zu schaffen für
die weitere und umfassende Entwicklung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes unter Beachtung der natürlichen Standortbedingungen sowie
der Minimierung des sanierungsbedingten Eingriffes in die vorhandene
Naturraumausstattung,
die Herstellung der geotechnischen Sicherheit an Restlöchern und die
Gewährleistung der Sicherheit auf im Zusammenhang mit der
Tiefbautätigkeit beeinträchtigten Verkehrswegen sowie die naturnahe
Entwicklung der Waldbestände, insbesondere zu Schutzwald und
Naturwaldreservaten,
die dauerhafte Renaturierung der Pößnitz,
Schaffung eines Biotopverbundes insbesondere zur Unterstützung der
Kippenwiederbesiedlung im Sanierungsgebiet Lauchhammer, Teil I.
Bei der Umsetzung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung
sind die im Sanierungsplan Annahütte-Poley enthaltenen textlichen
Erläuterungen und kartographischen Darstellungen zu beachten.