Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Annahütte-Poley

VO-ID212081

Anlage 2

Ziele der Raumordnung und Landesplanung:

(Auszug aus dem Sanierungsplan Annahütte-Poley)

0 Allgemeine

Erläuterungen

0.1 Definition, Ziele und Inhalt des

Sanierungsplanes

0.2 Rechtsgrundlagen und rechtliche Wirkungen

0.3 Ausgangspositionen, Planungsstand und Verfahren der

Sanierungsplanung

1 Darstellung

des Sanierungsgebietes

1.1 Angaben zum vorbergbaulichen Zustand

1.2 Entwicklung des Braunkohlenbergbaues und der

braunkohlenveredelnden Industrie

1.2.1 Altbergbau

1.2.2 Bergbauaktivitäten nach 1945

1.3 Gegenwärtiger Zustand des Sanierungsgebietes

1.4 Planungsgrundlagen

2 Abgrenzung des

Sanierungsgebietes

Ziel:

Das Sanierungsgebiet Annahütte-Poley umfaßt unabhängig von den

gegenwärtigen Eigentums- und Nutzungsverhältnissen * das Abbaugebiet

der Gruben "Emilie I und II", "Heye I und II",

"Minna," "Reruanttork", "Paulsgrube",

"Margaretha", "Bismarck I und II", "Henriette",

"Gotthold" und "Ella-Waidmannsheil",* Flächen der

Restlöcher einschließlich der dazugehörigen Kippen sowie

untertägiger Grubenbaue und/oder Stollen,* Flächen von im

Zusammenhang mit dem Braunkohlenabbau und der -veredlung errichteten

Betriebsanlagen,* Flächen im Zusammenhang mit dem Rückbau von

Trassen, den Auswirkungen von Grundwasserwiederanstieg und der Schaffung

geregelter Vorflutverhältnisse.

3 Hydrologische

Verhältnisse

3.1 Hydrologische

Verhältnisse

3.2 Bergbaulich beeinflußte Ist-Situation

3.3 Vorflutgestaltung

Ziel:

Die notwendige Vorflutgestaltung hat im zeitlichen Vorlauf des von

außerhalb des Sanierungsgebietes beeinflußten

Grundwasserwiederanstieges zu erfolgen. Der Sanierungsträger für die

Sanierungsgebiete Lauchhammer, Teil I, und Meuro hat den ökologisch

bedingten Mindestabfluß, die Grundberäumung und die Renaturierung

für die Pößnitz zu sichern. Die grundwasseranstiegsbedingten

Vorflutanbindungen sind durch die LMBV zu realisieren.

Die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im

Sanierungsgebiet sind so herzustellen, daß unerwünschte

Vernässungen, vor allem in bebauten Bereichen, weitgehend vermieden

werden. Als Voraussetzung für die Gewährleistung der

ökologischen Funktionen der Fließgewässer ist auf den

naturnahen Ausbau von Entwässerungsgräben und Vorflutern zu

orientieren.

Bei Erfordernis hat die Sicherung des maximal zulässigen

Wasserstandes (aus der Standsicherheitseinschätzung BIUG August 1995)

für den Heyeteich (122,4 m über NN) durch Vorflutanbindung zu

erfolgen. Gleiches gilt für das Restloch Drochow, welches bisher in einem

bestimmten Umfang auf die Erfordernisse eines Endwasserstandes von 121,5 m

über NN saniert wurde. Die Anbindung der Entwässerungssysteme

für die Siedlungen Luise, Henriette und Poley an die Pößnitz

ist weiter zu untersuchen und bei Erfordernis vorzunehmen. Obwohl derzeit durch

die LMBV nicht das Erfordernis der Restlochanbindung des RL 45 an die

Pößnitz gesehen wird (prognostische Aussage, daß der

Grenzwasserstand 142,4 m über NN mit dem Grundwasserwiederanstieg nicht

erreicht wird), ist die vermessene Trasse planerisch freizuhalten.

3.4 Wasserqualität

Ziel:

Im Rahmen der Konzipierung des Vorflutsystems ist die optimale Anbindung der

Restlöcher unter dem Gesichtspunkt der Wasserbeschaffenheit allgemein und

der Beeinflussung bzw. Steuerung des Restlochchemismus im besonderen zu

untersuchen. Ein Grund- und Oberflächenwassermonitoring ist im

Sanierungsgebiet einzurichten und zu betreiben.

Im Zusammenhang mit dem Grundwasseranstieg und dessen

Begrenzung über Maßnahmen der Vorflutgestaltung sind die im

Sanierungsgebiet vorhandenen Deponien und Altablagerungen zu

berücksichtigen. Gefährdungen sind unverzüglich durch geeignete

Maßnahmen abzustellen.

Die Restlöcher 1, 2, 3, 5 und 6 sind aus

landesplanerischer Sicht als Landschaftsgewässer nutzbar. Soweit eine

mittelfristige Verbesserung der Beschaffenheit eintritt, eröffnen sich

Optionen für eine partielle Nutzung als Badegewässer.

4 Natur und Landschaft

Ziel 1:

Die Eingriffe durch Sanierungs- und Verwahrungsarbeiten sind auf das unbedingt

notwendige Maß zu beschränken. Sie haben ausschließlich den

Belangen zur Herstellung der öffentlichen Sicherheit zu dienen.

Ziel 2:

Folgende Areale sollen aus landesplanerischer Sicht vorrangig zur Erhaltung

schutzwürdiger Biotope und zur Sicherung und Durchsetzung des

Naturschutzes dienen:

Trassen der bergbaulichen Infrastruktur (teilweise geschützte Biotope

entspr. § 20 c BNatSchG), ehemalige Bohrpunkte in den Waldgebieten,

Bruchfelder und Poleysee (insbesondere südwestlicher Bereich),

Teile der Pößnitzniederung,

Achter Teich und Umfeld,

Teile des Ost- und Westufers des Heye-Sees,

Westufer des Drochower Sees mit Hinterland.

Insbesondere die Wälder auf Kippenflächen und

Bruchfeldern des Altbergbaus sind im Rahmen ordnungsgemäßer

Forstwirtschaft gemäß § 4 Waldgesetz des Landes Brandenburg und

nach den Grundsätzen des Landeswaldprogramms zu entwickeln und zu

bewirtschaften. Die Möglichkeiten des § 16 BWaldG zur Erklärung

von Schutzwald und zur Ausweisung von Naturwaldreservaten sollen genutzt

werden. Weiterhin sollen Biotopverbindungen aus dem Raum Sallgast und Poleysee

zum Nordrandschlauch (Tagebau Klettwitz) gefunden werden und aus dem Raum

Klingmühl über ökologisch bedeutsame Schneisen im Vorfeld des

ehemaligen Tagebaues Klettwitz-Nord zum künftigen Bergheider See. Die

Sicherung und weitere Entwicklung des Potentials zur floristischen und

faunistischen Wiederbesiedlung der benachbarten Kippenflächen der

ehemaligen Tagebaue Klettwitz und Klettwitz-Nord ist gezielt fortzuführen.

Festlegungen hierzu sollen ebenfalls Eingang in die Planung und Genehmigungen

zum in diesem Bereich erfolgenden Abbau oberflächennaher Rohstoffe finden.

5 Archäologie und Denkmalpflege

Ziel:

Werden durch Sanierungsmaßnahmen Bau- oder Bodendenkmale mittelbar oder

unmittelbar beeinflußt, ist der zuständigen Denkmalfachbehörde

rechtzeitig vor Beginn des Vorhabens die Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen

Untersuchung oder zur Bergung zu geben. Die Kosten für den Schutz und die

Erhaltung der Denkmale sowie für deren Dokumentation sind im Rahmen der

Zumutbarkeit in den Gesamtsanierungsaufwand einzuordnen.

6 Bergschäden, sonstige Schäden

Ziel:

Die im Zusammenhang mit den bergbaulichen Sanierungsmaßnahmen

entstehenden Schäden sind vom Verursacher zu regulieren. Die Planung und

Projektierung von Sanierungsmaßnahmen hat unter der Prämisse einer

vorausschauenden Vermeidung potentieller Schäden zu erfolgen. In diesem

Zusammenhang sind die Wasserstände in den Restlöchern kontinuierlich

zu überwachen.

7 Immissionsschutz

Ziel:

Die von den Sanierungsarbeiten ausgehenden Staub- und Lärmbelastungen

sowie Erschütterungen sind durch geeignete Schutzmaßnahmen

entsprechend dem Stand der Technik einzuschränken bzw. zu vermeiden.

Immissionsschutzmaßnahmen sind vorrangig am Ort der Entstehung der

Belastungen zu realisieren. Zur Erfassung und Kontrolle der Staub- und

Lärmbelastungen sowie Erschütterungen sind geeignete Messungen

durchzuführen.

8

Erschließungsmaßnahmen/Infrastruktur

Ziel:

Für das Sanierungsgebiet Annahütte-Poley ist ein Gesamtkonzept zur

Trassenführung von Rad- und Wanderwegen unter Berücksichtigung der

Flächennutzungen zu erarbeiten. Der Bau einer Ortsverbindungsstraße

zwischen der Siedlung Poley und Kostebrau wird in Übereinstimmung mit dem

Sanierungsplan Lauchhammer, Teil I, weiter verfolgt. Für die

Bergarbeitersiedlungen Poley, Luise und Henriette sowie Annahütte

einschließlich Siedlung sind Maßnahmen zur Verbesserung der

Infrastruktur und für ein geordnetes Wohnumfeld zu planen und umzusetzen,

soweit die Maßnahmen sich aus Schäden durch bergbauliche

Einflüsse ableiten lassen.

9 Deponien/Altablagerungen/untertägige

Hohlräume

Ziel 1:

Die im Sanierungsgebiet vorhandenen Altablagerungen und Deponien sind zu

untersuchen, zu bewerten und gegebenenfalls zu entsorgen. Die Behandlung und

Entsorgung ist auf der Grundlage von Gefährdungsabschätzungen

vorzunehmen. Die Nutzung von nicht kontaminiertem Erdaushub, Bauschutt etc. zur

teilweisen bzw. vollständigen Verfüllung von Restlöchern wird,

sofern Übereinstimmung mit den Nutzungszielen besteht, grundsätzlich

befürwortet. Auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen

sind die erforderlichen Genehmigungen einzuholen.

Ziel 2:

Von untertägigen Hohlräumen ausgehende Gefährdungspotentiale

sind entsprechend den gesetzten Prioritäten schrittweise zu beseitigen.

10 Nutzungsmöglichkeiten der

Bergbaufolgelandschaft

Ziel:

Mit der Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft im Sanierungsgebiet

Annahütte-Poley sind Voraussetzungen zu schaffen für

die weitere und umfassende Entwicklung der Leistungsfähigkeit des

Naturhaushaltes unter Beachtung der natürlichen Standortbedingungen sowie

der Minimierung des sanierungsbedingten Eingriffes in die vorhandene

Naturraumausstattung,

die Herstellung der geotechnischen Sicherheit an Restlöchern und die

Gewährleistung der Sicherheit auf im Zusammenhang mit der

Tiefbautätigkeit beeinträchtigten Verkehrswegen sowie die naturnahe

Entwicklung der Waldbestände, insbesondere zu Schutzwald und

Naturwaldreservaten,

die dauerhafte Renaturierung der Pößnitz,

Schaffung eines Biotopverbundes insbesondere zur Unterstützung der

Kippenwiederbesiedlung im Sanierungsgebiet Lauchhammer, Teil I.

Bei der Umsetzung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung

sind die im Sanierungsplan Annahütte-Poley enthaltenen textlichen

Erläuterungen und kartographischen Darstellungen zu beachten.

§ 2