Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Heide

VO-ID212082

Anlage 2

Ziele der Raumordnung und Landesplanung:

(Auszug aus dem Sanierungsplan Heide)

0 Allgemeine Erläuterungen

0.1 Aufgabe, Inhalt und Dimension des Sanierungsplanes

0.2 Rechtsgrundlagen und rechtliche Wirkungen

0.3 Ausgangsposition, Planungsstand und Verfahren der Sanierungsplanung

1 Darstellung des Sanierungsgebietes

1.1 Vorbergbaulicher Zustand

1.2 Kurzcharakteristik der ehemaligen Tagebaue

1.3 Gegenwärtiger Zustand des Sanierungsgebietes

1.4 Schwerpunkte und Grundlagen der Planung

2 Abgrenzung des Sanierungsgebietes

Ziel:

Das Sanierungsgebiet Heide umfaßt unabhängig von den

gegenwärtigen Eigentums- und Nutzungsverhältnissen

den Brandenburger Teil des Abbaugebietes der Tagebaue

Heide I, Heide II und Heide III,

das Abbaugebiet des Tagebaus Heide IV,

den Brandenburger Teil des aus 6 Baufeldern bestehenden

Abbaugebietes Tagebau Heide VI,

den Brandenburger Teil der Tagesanlagen des Tagebaus Heide

VI,

den Brandenburger Teil des Abbaugebietes des Tagebaus

Laubusch,

die Flächen des unmittelbaren Randbereiches der

genannten Tagebaue unter Einschluß offener oder verwahrter

Grubenbaue/Hohlräume,

die Flächen im Einwirkungsbereich der vorgenannten

Tagebaue, die durch die bergbauliche Tätigkeit beeinflußt werden und

auf denen Folgeschäden des Braunkohlenbergbaus zu beseitigen bzw.

auszugleichen sind.

Die bergbaulichen Sanierungsarbeiten sind so zu planen und

durchzuführen, daß unmittelbare Veränderungen auf der

Geländeoberfläche außerhalb der dargestellten Grenze des

Sanierungsgebietes mit Ausnahme des Ausbaues, der Neuanlage und der

Renaturierung von Vorflutern - soweit vorhersehbar - ausgeschlossen sind.

3 Wasserwirtschaft

3.1 Vorbergbauliche hydrologische Verhältnisse

3.2 Gegenwärtige hydrologische Situation

3.3 Vorflutgestaltung

Ziel:

Die Vorflut des Restloches Heide VI ist über den Ausbau bzw. die

Instandsetzung folgender vorhandener Ableitungen nachhaltig und naturnah zu

sichern:

Restloch Heide VI - Grenzgraben - Goldgräbchen,

Restloch Laubusch - Schleichgraben - Schwarze Elster,

Halde Hosena - Dorfgraben - Peickwitzer Graben -

Forstgraben - Neuer Graben - Schwarze Elster.

Bei der Gestaltung der Vorflut sind folgende

Wasserstandshöhen anzuhalten:

Restloch Heide VI +126,6 m NN bis + 126,8 m NN

Restloch Laubusch +108,0 m NN.

Auf eine Zuleitung zum Restloch Heide VI sollte in

Abhängigkeit von weiteren Untersuchungen zur Entwicklung der

Wasserqualität möglichst verzichtet werden.

Vorflutgestaltung und Wasserstandshöhe im Restloch Heide

V sind spätestens mit dem Braunkohlenplan als Sanierungsrahmenplan

für den Tagebau Heide (Freistaat Sachsen) unter Einbeziehung der

zuständigen Behörden des Landes Brandenburg festzulegen.

Eine Beeinflussung des Restloches Heide VI durch die

Vorflutgestaltung und den Wasserstand des Restloches Heide V ist weitestgehend

auszuschließen.

3.4 Wasserqualität

Ziel:

Die Entwicklung der Wasserbeschaffenheit im Sanierungsgebiet sowie in den

für den Abfluß des Sanierungsgebietes entscheidenden Vorflutern ist

unter besonderer Berücksichtigung des Gefährdungspotentials der

ehemaligen Industriellen Absetzanlage Restloch Heide V zu überwachen. Eine

Grundwasserkontamination durch die in der Industriellen Absetzanlage Heide V

enthaltenen Schadstoffe ist zu verhindern.

Maßnahmen zur Dekontamination des Wasserkörpers im

Restloch Heide V sind in enger Abstimmung mit den Brandenburger Behörden

von den Behörden des Freistaates Sachsen festzulegen. Im Restloch Heide VI

und in den Vorflutern ist durch geeignete Maßnahmen auf die Entwicklung

einer ausreichenden Wasserqualität als Voraussetzung für den Beginn

einer biologischen Entwicklung hinzuwirken.

4 Natur und Landschaft

Ziel:

Die Eingriffe in Natur und Landschaft sind grundsätzlich auf das unbedingt

notwendige Maß zu reduzieren. Dies gilt insbesondere für die zur

Herstellung der bergmännischen Sicherheit erforderlichen

Sanierungsmaßnahmen im Bereich des Restloches Heide VI und der

Haldenböschung Hosena als dem stärksten Eingriff in die

gegenwärtig vorhandene, anthropogen beeinflußte Naturausstattung.

Für bestehende und auftretende Beeinträchtigungen

durch die Sanierungsmaßnahmen sind in Abstimmung mit der zuständigen

Naturschutzbehörde und der unteren Forstbehörde erforderliche

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen der vorgesehenen Sanierung

festzulegen.

Im zeitlichen Einklang mit der bergbaulichen Sanierung ist im

Bereich des Restloches Heide VI die Ausweisung eines Naturschutzgebietes

anzustreben. Die Ausweisung eines Naturschutzgebietes im Bereich des Restloches

Tagebau IV ist zu prüfen.

5 Archäologie und Denkmalpflege

Ziel:

Bei mittelbarer oder unmittelbarer Beeinflussung von Bau- oder Bodendenkmalen

durch Sanierungsmaßnahmen ist der zuständigen

Denkmalfachbehörde rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten Gelegenheit zur

fachwissenschaftlichen Untersuchung oder zur Bergung zu geben. Die Kosten

für den Schutz und die Erhaltung der Denkmale sowie für deren

Dokumentation sind im Rahmen der Zumutbarkeit in den Gesamtsanierungsaufwand

einzuordnen.

6 Bergschäden, sonstige Schäden

Ziel:

Die im Zusammenhang mit den Sanierungsmaßnahmen entstehenden

Bergschäden und sonstigen Schäden sind vom Verursacher zu regulieren.

7 Immissionsschutz

Ziel:

Die von Sanierungsmaßnahmen ausgehende Staub- und Lärmbelastung ist

durch geeignete organisatorische Maßnahmen und Schutzmaßnahmen

entsprechend dem Stand der Technik einzuschränken bzw. zu vermeiden.

Immissionsschutzmaßnahmen sind vorrangig am Ort der Entstehung zu

realisieren. Zur Erfassung und Kontrolle der Staub- und Lärmbelastungen

sind in den Orten Hosena und Hohenbocka geeignete Messungen durchzuführen.

Diese Messungen sind bei Einsatz der Sprengverdichtung zur

Böschungsstabilisierung auf die Auswirkung der Erschütterungen

auszudehnen.

8 Altlasten und Deponien

Ziel 1:

Die Industrielle Absetzanlage Restloch Heide V ist in enger Abstimmung mit den

zuständigen Behörden des Freistaates Sachsen und dem zuständigen

Sanierungsträger unter besonderer Berücksichtigung des kontaminierten

Wasserkörpers und der fehlenden Vorflut zu untersuchen, zu bewerten und

entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu behandeln. Durch geeignete

Sanierungsmaßnahmen ist ein Dammbruch zum Restloch Heide VI

auszuschließen.

Die kontinuierliche Kontrolle der Grundwasserbeschaffenheit im

Bereich der ehemaligen Industriellen Absetzanlage insbesondere im

Grundwasserabstrom ist zu gewährleisten. Bei Bedarf sind

Sofortmaßnahmen zur Eindämmung auftretender Schadstoffbahnen

einzuleiten.

Ziel 2:

Die Behandlung der Deponie Hohenbocka ist auf Grundlage einer

Gefährdungsabschätzung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen

durchzuführen.

9 Grundzüge der Oberflächengestaltung und

Wiedernutzbarmachung

9.1 Sanierungsgebiet Heide

9.1.1 Bergbauliche Sanierung

Ziel 1:

Die in den Böschungsbereichen der Restlöcher Heide V und Heide VI

vorhandenen Gefährdungspotentiale sind auf der Grundlage bodenmechanischer

Standsicherheitsuntersuchungen unter Berücksichtigung der

wasserwirtschaftlichen Anforderungen schrittweise abzubauen.

Art und Umfang der bergbaulichen Sanierungsmaßnahmen zur

Herstellung der öffentlichen Sicherheit sind in enger Abstimmung mit der

unteren Forstbehörde und der unteren Naturschutzbehörde auf den

weitestgehenden Erhalt der in den Böschungsbereichen entstandenen

Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten bzw. der Schaffung

gleichgearteter Voraussetzungen für ihre Entstehung auszurichten.

Auf die Ausweisung von Badestränden im Bereich der

Restlochseen ist zu verzichten.

Ziel 2:

Das in der Halde Hosena vorhandene Gefährdungspotential ist durch

dauerhafte Absenkung der Sickerwasserlinie zu beseitigen. Das Sickerwasser ist

unter Berücksichtigung der geplanten Bahnverbindungskurve Hosena über

den Dorfgraben abzuleiten.

Die durch die Verockerungen entstandenen

Beeinträchtigungen sind unter weitestgehender Schonung der entstandenen

Vegetation zu minimieren. Das Beeinträchtigungsgebiet ist nach

naturschutzfachlichen Vorgaben in enger Abstimmung mit der unteren

Naturschutzbehörde zu gestalten.

Ziel 3:

Gefährdungspotentiale von Objekten des Altbergbaus (bergmännische

Hohlräume, untertägige Grubenbaue) mit und ohne Rechtsnachfolger

innerhalb der Sanierungsflächen sind im Rahmen der

Sanierungsmaßnahmen z. B. durch sichere Verwahrung zu beseitigen.

Die Wirksamkeit und der Versatzgrad bereits verwahrter

Grubenbaue sind durch Kontrollbohrungen zu belegen. Entscheidungen über

den Versatz noch offener Grubenbaue sind nach Vorlage bergschadenkundlicher

Analysen zu treffen.

9.1.2 Landwirtschaft

Ziel:

Die Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung der Kippenfläche

nördlich des Restloches Heide VI ist zu erhalten. Bei der Bewirtschaftung

ist auf Landnutzungsformen zu orientieren, die auf die Entwicklung und

Stabilisierung der Bodenfruchtbarkeit ausgerichtet sind.

Der vorhandene Agrarbereich ist durch geeignete

Gestaltungselemente (z. B. wegebegleitendes Gehölz, Schutzpflanzungen),

gegebenenfalls unter Nutzung aufgetretener Sackungen und Vernässungen oder

notwendiger Wirtschaftswege, zu strukturieren.

9.1.3 Forstwirtschaft

Ziel:

Mit einer nachhaltigen forstlichen Bewirtschaftung ist dauerhaft zu

gewährleisten, daß die Waldgebiete

wirtschaftlich genutzt werden können (Nutzfunktion),

dem Schutz von Mensch und Umwelt dienen (Schutzfunktion)

und

für Freizeit und Erholung zur Verfügung stehen

(Erholungsfunktion).

In angestrebten Schutzgebieten nach § 16 LWaldG und

Naturschutzgebieten ist die Schutz- und Erholungsfunktion der Nutzfunktion

überzuordnen. Vorhandene monostrukturierte Waldkomplexe sind entsprechend

ihrer standörtlichen Voraussetzungen insbesondere bei sanierungsbedingter

Inanspruchnahme durch geeignete waldbauliche Maßnahmen aufzuwerten bzw.

aufzulockern. Bei gleicher standörtlicher Eignung sollen einheimische

Baum- und Straucharten zum Anbau kommen. Waldränder sind unter Verwendung

standortgerechter sowie einheimischer Strauch- und Gehölzarten zu

gestalten. Bei waldbaulichen Vorhaben ist auf ein Höchstmaß an

präventivem Brandschutz zu orientieren.

9.1.4 Renaturierungsflächen

Ziel:

Im Sanierungsgebiet Heide sind Bereiche auszuweisen, die von intensiver Nutzung

bzw. Bewirtschaftung freizuhalten sind. Diese Flächen dienen vorrangig der

Entwicklung besonderer Biotope und damit dem Artenschutz. Die Wiederbesiedlung

ist bei sanierungsbedingten Eingriffen durch geeignete Initialmaßnahmen

zu fördern. Teilbereiche bleiben der natürlichen Sukzession

vorbehalten. Die konkreten Maßnahmen für die im Sanierungsgebiet

Heide ausgewiesenen Renaturierungsflächen sind in einem gesonderten Plan

(in Anlehnung an § 18 BbgNatSchG) darzulegen, mit den zuständigen

Behörden und betroffenen Gemeinden abzustimmen und im Rahmen der

Wiedernutzbarmachungsverpflichtung gemäß § 55 BBergG

umzusetzen.

9.1.5 Bauliche Anlagen und Erschließung

Ziel:

Die im Sanierungsgebiet Heide vorhandenen baulichen Anlagen des ehemaligen

Bergbaubetreibers sind zurückzubauen. Die Betriebsflächen sind in

Abstimmung mit der unteren Forstbehörde und der unteren

Naturschutzbehörde wieder nutzbar zu machen. Die Ausweisung von Rad-,

Wander- und Reitwegen hat unter Schonung ausgewiesener Naturschutzbereiche auf

den vorhandenen Wirtschaftswegen bzw. auf den im Rahmen der Sanierung

anzulegenden Wegen zu erfolgen.

9.2 Sanierungsgebiet Laubusch

Ziel:

Der brandenburgische Teil des Restloches Laubusch ist im zeitlichen Einklang

mit der Sanierung als Naturschutzgebiet auszuweisen. Die Eingriffe in Natur und

Landschaft zur Herstellung der bergmännischen Sicherheit sind in

Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde auf das unbedingt notwendige

Maß zu reduzieren. Sanierungsbedingt in Anspruch zu nehmende Flächen

bzw. vorhandene naturschutzbedeutsame Bereiche sind nach den Gesichtspunkten

des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu gestalten und zu erhalten.

Bei der Umsetzung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung

sind die im Sanierungsplan Heide enthaltenen textlichen Erläuterungen und

kartographischen Darstellungen zu beachten.

§ 2