Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Heide
VO-ID212082Anlage 2
Ziele der Raumordnung und Landesplanung:
(Auszug aus dem Sanierungsplan Heide)
0 Allgemeine Erläuterungen
0.1 Aufgabe, Inhalt und Dimension des Sanierungsplanes
0.2 Rechtsgrundlagen und rechtliche Wirkungen
0.3 Ausgangsposition, Planungsstand und Verfahren der Sanierungsplanung
1 Darstellung des Sanierungsgebietes
1.1 Vorbergbaulicher Zustand
1.2 Kurzcharakteristik der ehemaligen Tagebaue
1.3 Gegenwärtiger Zustand des Sanierungsgebietes
1.4 Schwerpunkte und Grundlagen der Planung
2 Abgrenzung des Sanierungsgebietes
Ziel:
Das Sanierungsgebiet Heide umfaßt unabhängig von den
gegenwärtigen Eigentums- und Nutzungsverhältnissen
den Brandenburger Teil des Abbaugebietes der Tagebaue
Heide I, Heide II und Heide III,
das Abbaugebiet des Tagebaus Heide IV,
den Brandenburger Teil des aus 6 Baufeldern bestehenden
Abbaugebietes Tagebau Heide VI,
den Brandenburger Teil der Tagesanlagen des Tagebaus Heide
VI,
den Brandenburger Teil des Abbaugebietes des Tagebaus
Laubusch,
die Flächen des unmittelbaren Randbereiches der
genannten Tagebaue unter Einschluß offener oder verwahrter
Grubenbaue/Hohlräume,
die Flächen im Einwirkungsbereich der vorgenannten
Tagebaue, die durch die bergbauliche Tätigkeit beeinflußt werden und
auf denen Folgeschäden des Braunkohlenbergbaus zu beseitigen bzw.
auszugleichen sind.
Die bergbaulichen Sanierungsarbeiten sind so zu planen und
durchzuführen, daß unmittelbare Veränderungen auf der
Geländeoberfläche außerhalb der dargestellten Grenze des
Sanierungsgebietes mit Ausnahme des Ausbaues, der Neuanlage und der
Renaturierung von Vorflutern - soweit vorhersehbar - ausgeschlossen sind.
3 Wasserwirtschaft
3.1 Vorbergbauliche hydrologische Verhältnisse
3.2 Gegenwärtige hydrologische Situation
3.3 Vorflutgestaltung
Ziel:
Die Vorflut des Restloches Heide VI ist über den Ausbau bzw. die
Instandsetzung folgender vorhandener Ableitungen nachhaltig und naturnah zu
sichern:
Restloch Heide VI - Grenzgraben - Goldgräbchen,
Restloch Laubusch - Schleichgraben - Schwarze Elster,
Halde Hosena - Dorfgraben - Peickwitzer Graben -
Forstgraben - Neuer Graben - Schwarze Elster.
Bei der Gestaltung der Vorflut sind folgende
Wasserstandshöhen anzuhalten:
Restloch Heide VI +126,6 m NN bis + 126,8 m NN
Restloch Laubusch +108,0 m NN.
Auf eine Zuleitung zum Restloch Heide VI sollte in
Abhängigkeit von weiteren Untersuchungen zur Entwicklung der
Wasserqualität möglichst verzichtet werden.
Vorflutgestaltung und Wasserstandshöhe im Restloch Heide
V sind spätestens mit dem Braunkohlenplan als Sanierungsrahmenplan
für den Tagebau Heide (Freistaat Sachsen) unter Einbeziehung der
zuständigen Behörden des Landes Brandenburg festzulegen.
Eine Beeinflussung des Restloches Heide VI durch die
Vorflutgestaltung und den Wasserstand des Restloches Heide V ist weitestgehend
auszuschließen.
3.4 Wasserqualität
Ziel:
Die Entwicklung der Wasserbeschaffenheit im Sanierungsgebiet sowie in den
für den Abfluß des Sanierungsgebietes entscheidenden Vorflutern ist
unter besonderer Berücksichtigung des Gefährdungspotentials der
ehemaligen Industriellen Absetzanlage Restloch Heide V zu überwachen. Eine
Grundwasserkontamination durch die in der Industriellen Absetzanlage Heide V
enthaltenen Schadstoffe ist zu verhindern.
Maßnahmen zur Dekontamination des Wasserkörpers im
Restloch Heide V sind in enger Abstimmung mit den Brandenburger Behörden
von den Behörden des Freistaates Sachsen festzulegen. Im Restloch Heide VI
und in den Vorflutern ist durch geeignete Maßnahmen auf die Entwicklung
einer ausreichenden Wasserqualität als Voraussetzung für den Beginn
einer biologischen Entwicklung hinzuwirken.
4 Natur und Landschaft
Ziel:
Die Eingriffe in Natur und Landschaft sind grundsätzlich auf das unbedingt
notwendige Maß zu reduzieren. Dies gilt insbesondere für die zur
Herstellung der bergmännischen Sicherheit erforderlichen
Sanierungsmaßnahmen im Bereich des Restloches Heide VI und der
Haldenböschung Hosena als dem stärksten Eingriff in die
gegenwärtig vorhandene, anthropogen beeinflußte Naturausstattung.
Für bestehende und auftretende Beeinträchtigungen
durch die Sanierungsmaßnahmen sind in Abstimmung mit der zuständigen
Naturschutzbehörde und der unteren Forstbehörde erforderliche
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen der vorgesehenen Sanierung
festzulegen.
Im zeitlichen Einklang mit der bergbaulichen Sanierung ist im
Bereich des Restloches Heide VI die Ausweisung eines Naturschutzgebietes
anzustreben. Die Ausweisung eines Naturschutzgebietes im Bereich des Restloches
Tagebau IV ist zu prüfen.
5 Archäologie und Denkmalpflege
Ziel:
Bei mittelbarer oder unmittelbarer Beeinflussung von Bau- oder Bodendenkmalen
durch Sanierungsmaßnahmen ist der zuständigen
Denkmalfachbehörde rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten Gelegenheit zur
fachwissenschaftlichen Untersuchung oder zur Bergung zu geben. Die Kosten
für den Schutz und die Erhaltung der Denkmale sowie für deren
Dokumentation sind im Rahmen der Zumutbarkeit in den Gesamtsanierungsaufwand
einzuordnen.
6 Bergschäden, sonstige Schäden
Ziel:
Die im Zusammenhang mit den Sanierungsmaßnahmen entstehenden
Bergschäden und sonstigen Schäden sind vom Verursacher zu regulieren.
7 Immissionsschutz
Ziel:
Die von Sanierungsmaßnahmen ausgehende Staub- und Lärmbelastung ist
durch geeignete organisatorische Maßnahmen und Schutzmaßnahmen
entsprechend dem Stand der Technik einzuschränken bzw. zu vermeiden.
Immissionsschutzmaßnahmen sind vorrangig am Ort der Entstehung zu
realisieren. Zur Erfassung und Kontrolle der Staub- und Lärmbelastungen
sind in den Orten Hosena und Hohenbocka geeignete Messungen durchzuführen.
Diese Messungen sind bei Einsatz der Sprengverdichtung zur
Böschungsstabilisierung auf die Auswirkung der Erschütterungen
auszudehnen.
8 Altlasten und Deponien
Ziel 1:
Die Industrielle Absetzanlage Restloch Heide V ist in enger Abstimmung mit den
zuständigen Behörden des Freistaates Sachsen und dem zuständigen
Sanierungsträger unter besonderer Berücksichtigung des kontaminierten
Wasserkörpers und der fehlenden Vorflut zu untersuchen, zu bewerten und
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu behandeln. Durch geeignete
Sanierungsmaßnahmen ist ein Dammbruch zum Restloch Heide VI
auszuschließen.
Die kontinuierliche Kontrolle der Grundwasserbeschaffenheit im
Bereich der ehemaligen Industriellen Absetzanlage insbesondere im
Grundwasserabstrom ist zu gewährleisten. Bei Bedarf sind
Sofortmaßnahmen zur Eindämmung auftretender Schadstoffbahnen
einzuleiten.
Ziel 2:
Die Behandlung der Deponie Hohenbocka ist auf Grundlage einer
Gefährdungsabschätzung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
durchzuführen.
9 Grundzüge der Oberflächengestaltung und
Wiedernutzbarmachung
9.1 Sanierungsgebiet Heide
9.1.1 Bergbauliche Sanierung
Ziel 1:
Die in den Böschungsbereichen der Restlöcher Heide V und Heide VI
vorhandenen Gefährdungspotentiale sind auf der Grundlage bodenmechanischer
Standsicherheitsuntersuchungen unter Berücksichtigung der
wasserwirtschaftlichen Anforderungen schrittweise abzubauen.
Art und Umfang der bergbaulichen Sanierungsmaßnahmen zur
Herstellung der öffentlichen Sicherheit sind in enger Abstimmung mit der
unteren Forstbehörde und der unteren Naturschutzbehörde auf den
weitestgehenden Erhalt der in den Böschungsbereichen entstandenen
Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten bzw. der Schaffung
gleichgearteter Voraussetzungen für ihre Entstehung auszurichten.
Auf die Ausweisung von Badestränden im Bereich der
Restlochseen ist zu verzichten.
Ziel 2:
Das in der Halde Hosena vorhandene Gefährdungspotential ist durch
dauerhafte Absenkung der Sickerwasserlinie zu beseitigen. Das Sickerwasser ist
unter Berücksichtigung der geplanten Bahnverbindungskurve Hosena über
den Dorfgraben abzuleiten.
Die durch die Verockerungen entstandenen
Beeinträchtigungen sind unter weitestgehender Schonung der entstandenen
Vegetation zu minimieren. Das Beeinträchtigungsgebiet ist nach
naturschutzfachlichen Vorgaben in enger Abstimmung mit der unteren
Naturschutzbehörde zu gestalten.
Ziel 3:
Gefährdungspotentiale von Objekten des Altbergbaus (bergmännische
Hohlräume, untertägige Grubenbaue) mit und ohne Rechtsnachfolger
innerhalb der Sanierungsflächen sind im Rahmen der
Sanierungsmaßnahmen z. B. durch sichere Verwahrung zu beseitigen.
Die Wirksamkeit und der Versatzgrad bereits verwahrter
Grubenbaue sind durch Kontrollbohrungen zu belegen. Entscheidungen über
den Versatz noch offener Grubenbaue sind nach Vorlage bergschadenkundlicher
Analysen zu treffen.
9.1.2 Landwirtschaft
Ziel:
Die Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung der Kippenfläche
nördlich des Restloches Heide VI ist zu erhalten. Bei der Bewirtschaftung
ist auf Landnutzungsformen zu orientieren, die auf die Entwicklung und
Stabilisierung der Bodenfruchtbarkeit ausgerichtet sind.
Der vorhandene Agrarbereich ist durch geeignete
Gestaltungselemente (z. B. wegebegleitendes Gehölz, Schutzpflanzungen),
gegebenenfalls unter Nutzung aufgetretener Sackungen und Vernässungen oder
notwendiger Wirtschaftswege, zu strukturieren.
9.1.3 Forstwirtschaft
Ziel:
Mit einer nachhaltigen forstlichen Bewirtschaftung ist dauerhaft zu
gewährleisten, daß die Waldgebiete
wirtschaftlich genutzt werden können (Nutzfunktion),
dem Schutz von Mensch und Umwelt dienen (Schutzfunktion)
und
für Freizeit und Erholung zur Verfügung stehen
(Erholungsfunktion).
In angestrebten Schutzgebieten nach § 16 LWaldG und
Naturschutzgebieten ist die Schutz- und Erholungsfunktion der Nutzfunktion
überzuordnen. Vorhandene monostrukturierte Waldkomplexe sind entsprechend
ihrer standörtlichen Voraussetzungen insbesondere bei sanierungsbedingter
Inanspruchnahme durch geeignete waldbauliche Maßnahmen aufzuwerten bzw.
aufzulockern. Bei gleicher standörtlicher Eignung sollen einheimische
Baum- und Straucharten zum Anbau kommen. Waldränder sind unter Verwendung
standortgerechter sowie einheimischer Strauch- und Gehölzarten zu
gestalten. Bei waldbaulichen Vorhaben ist auf ein Höchstmaß an
präventivem Brandschutz zu orientieren.
9.1.4 Renaturierungsflächen
Ziel:
Im Sanierungsgebiet Heide sind Bereiche auszuweisen, die von intensiver Nutzung
bzw. Bewirtschaftung freizuhalten sind. Diese Flächen dienen vorrangig der
Entwicklung besonderer Biotope und damit dem Artenschutz. Die Wiederbesiedlung
ist bei sanierungsbedingten Eingriffen durch geeignete Initialmaßnahmen
zu fördern. Teilbereiche bleiben der natürlichen Sukzession
vorbehalten. Die konkreten Maßnahmen für die im Sanierungsgebiet
Heide ausgewiesenen Renaturierungsflächen sind in einem gesonderten Plan
(in Anlehnung an § 18 BbgNatSchG) darzulegen, mit den zuständigen
Behörden und betroffenen Gemeinden abzustimmen und im Rahmen der
Wiedernutzbarmachungsverpflichtung gemäß § 55 BBergG
umzusetzen.
9.1.5 Bauliche Anlagen und Erschließung
Ziel:
Die im Sanierungsgebiet Heide vorhandenen baulichen Anlagen des ehemaligen
Bergbaubetreibers sind zurückzubauen. Die Betriebsflächen sind in
Abstimmung mit der unteren Forstbehörde und der unteren
Naturschutzbehörde wieder nutzbar zu machen. Die Ausweisung von Rad-,
Wander- und Reitwegen hat unter Schonung ausgewiesener Naturschutzbereiche auf
den vorhandenen Wirtschaftswegen bzw. auf den im Rahmen der Sanierung
anzulegenden Wegen zu erfolgen.
9.2 Sanierungsgebiet Laubusch
Ziel:
Der brandenburgische Teil des Restloches Laubusch ist im zeitlichen Einklang
mit der Sanierung als Naturschutzgebiet auszuweisen. Die Eingriffe in Natur und
Landschaft zur Herstellung der bergmännischen Sicherheit sind in
Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde auf das unbedingt notwendige
Maß zu reduzieren. Sanierungsbedingt in Anspruch zu nehmende Flächen
bzw. vorhandene naturschutzbedeutsame Bereiche sind nach den Gesichtspunkten
des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu gestalten und zu erhalten.
Bei der Umsetzung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung
sind die im Sanierungsplan Heide enthaltenen textlichen Erläuterungen und
kartographischen Darstellungen zu beachten.