Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Brieskow-Finkenheerd

VO-ID212083

Anlage 2

Ziele der Raumordnung und Landesplanung :

(Auszug aus dem Sanierungsplan Brieskow-Finkenheerd)

0 Allgemeine Erläuterungen

0.1 Definition, Ziele und Inhalt des Sanierungsplanes

0.2 Rechtsgrundlagen und rechtliche Wirkungen

0.3 Ausgangspositionen, Planungsstand und Verfahren der Sanierungsplanung

1 Darstellung des Sanierungsgebietes

1.1 Angaben zum vorbergbaulichen Zustand

1.2 Entwicklung des Braunkohlenbergbaues

1.2.1 Tiefbaue

1.2.2 Tagebaue

1.2.3 Halden

1.3 Gegenwärtiger Zustand des Sanierungsgebietes

1.4 Grundlagen und Schwerpunkte der Planung

2 Abgrenzung des Sanierungsgebietes

Ziel:

Das Sanierungsgebiet Brieskow-Finkenheerd umfaßt unabhängig von den

gegenwärtigen Eigentums- und Nutzungsverhältnissen:

die Tiefbaugebiete: Hedwig und Margarethe, Wilhelm I und

Wilhelm III, Karl, Georg, Katja, Kurt und Schacht der Jugend, Heinrich und

13. Oktober inklusive ihrer Strecken,

die Tagebaue: Wilhelm II, Katja und Helene mit ihren

Wasserflächen, gekippten Böschungen und Gefährdungsbereichen an

gewachsenen Ufern,

Abraumhalden: Georghalde und Hochhalde.

3 Wasser

Ziel:

Die Gewässerbeschaffenheit insbesondere im Helenesee mit Kongo und im

Katjasee darf im Zusammenhang mit den anstehenden Sanierungsmaßnahmen

nicht nachhaltig verändert werden.

4 Natur und Landschaft

Ziel 1:

Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes mit den Schutzgütern

Boden, Wasser, Klima, Luft, Pflanzen und Tiere sowie die Vielfalt, Eigenart und

Schönheit des Landschaftsbildes sind zu erhalten und zu entwickeln.

Eingriffe durch Sanierungs- und Verwahrungsarbeiten sind auf das unbedingt

notwendige Maß zu beschränken. Sie haben ausschließlich den

Belangen zur Herstellung der öffentlichen Sicherheit zu dienen.

Ziel 2:

Folgende Areale sollen aus landesplanerischer Sicht zusätzlich der

Sicherung und Erhaltung des Arten- und Biotopschutzes und der Entwicklung der

Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes dienen:

das Restloch Wilhelm II inklusive der Randbereiche und

der begrünten Aschekippe,

das Bruchgebiet des Tiefbaus Georg.

Ziel 3:

Für folgende Teilgebiete im Landschaftsschutzgebiet sollen

Renaturierungsmaßnahmen vorgenommen werden, soweit dies mit dem

Schutzstatus vereinbar ist:

Umgebung Heinrichsee,

Aschekippe Wilhelm II,

Nordwestufer Wilhelm II,

Übergang Wilhelm III - Südwestbereich Wilhelm

II,

Tiefbau Hedwig,

Tiefbau Georg bis zur Bebauungsgrenze,

östlicher Teil Tiefbau Margarethe.

5 Archäologie und

Denkmalpflege

Ziel:

Werden durch Sanierungsmaßnahmen Bau- oder Bodendenkmale mittelbar oder

unmittelbar beeinflußt, ist der zuständigen Denkmalfachbehörde

rechtzeitig vor Beginn des Vorhabens die Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen

Untersuchung oder zur Bergung zu geben. Die Kosten für den Schutz und die

Erhaltung der Denkmale sowie für deren Dokumentation sind im Rahmen der

Zumutbarkeit in den Gesamtsanierungsaufwand einzuordnen.

6 Schäden

Ziel:

Die im Zusammenhang mit den Maßnahmen der Gefahrenabwehr und den weiteren

Sanierungsmaßnahmen entstehenden Schäden sind vom Verursacher zu

regulieren. Die Planung und Projektierung der Maßnahmen hat unter der

Prämisse einer vorausschauenden Vermeidung potentieller Schäden zu

erfolgen.

7 Immissionsschutz

Ziel:

Die von den Sanierungsarbeiten ausgehenden Staub- und Lärmbelastungen

sowie Erschütterungen sind durch geeignete Schutzmaßnahmen

entsprechend dem Stand der Technik einzuschränken bzw. zu vermeiden.

Immissionsschutzmaßnahmen sind vorrangig am Ort der Entstehung der

Belastungen zu realisieren. Zur Erfassung und Kontrolle der Staub- und

Lärmbelastungen sowie Erschütterungen sind geeignete Messungen

durchzuführen.

8 Maßnahmen der Gefahrenabwehr und

der Sanierung

Ziel:

Gefährungspotentiale ehemaliger Tief- und Tagebaugebiete sind

gegebenenfalls im Rahmen der Umsetzung dieses Sanierungsplanes über die

Vorgaben des Ordnungsbehördengesetzes in Verbindung mit der Gefahrenabwehr

bei stillgelegten bergbaulichen Anlagen zu beseitigen.

9

Erschließungsmaßnahmen/Infrastruktur

Ziel:

Für das Sanierungsgebiet Brieskow-Finkenheerd ist ein Gesamtkonzept der

Trassenführung von Straßen und Wegen unter Berücksichtigung der

Flächennutzungen und bekannter Gefährdungen zu erarbeiten.

Soweit die Umverlegung und Verbreiterung der

Bundesstraße B 112 auch Flächen umgegangenen Bergbaus des

Sanierungsgebiets erfaßt, ist dies hinsichtlich der zusätzlichen

Sanierungserfordernisse abzuwägen.

10 Altlasten/Altlast-Verdachtsflächen, Relikte bergbaulicher Anlagen und

Bauwerke

Ziel:

Die im Sanierungsgebiet vorhandenen Altlasten,

Altlast-Verdachtsflächen und Relikte bergbaulicher Anlagen und Bauwerke

sind zu untersuchen, gegebenenfalls zu entsorgen bzw. zu sichern oder zu

sanieren. Die Behandlung und Entsorgung ist auf der Grundlage von

Gefährdungsabschätzungen vorzunehmen.

11 Nutzungsmöglichkeiten der

Bergbaufolgelandschaft

Ziel:

Die bisherigen Nutzungen im Sanierungsgebiet sollen für die Zukunft durch

Maßnahmen der Gefahrenabwehr bei gleichzeitiger Sicherung und Entwicklung

von Natur und Landschaft als natürlicher Lebensgrundlage der Menschen

sichergestellt werden.

Der Katjasee ist weiterhin als Landschaftssee frei von

intensiver Erholungsnutzung zu halten.

Die Ödflächen der Tiefbaue

Margarethe,

Hedwig,

Georg,

Wilhelm II und Wilhelm III

sowie gekippte bzw. gespülte Bereiche des Restloches

Wilhelm II sind behutsam zu renaturieren.

Bei der Umsetzung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung

sind die in diesem Sanierungsplan enthaltenen textlichen Erläuterungen und

kartographischen Darstellungen zu beachten.

§ 2