Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Brieskow-Finkenheerd
VO-ID212083Anlage 2
Ziele der Raumordnung und Landesplanung :
(Auszug aus dem Sanierungsplan Brieskow-Finkenheerd)
0 Allgemeine Erläuterungen
0.1 Definition, Ziele und Inhalt des Sanierungsplanes
0.2 Rechtsgrundlagen und rechtliche Wirkungen
0.3 Ausgangspositionen, Planungsstand und Verfahren der Sanierungsplanung
1 Darstellung des Sanierungsgebietes
1.1 Angaben zum vorbergbaulichen Zustand
1.2 Entwicklung des Braunkohlenbergbaues
1.2.1 Tiefbaue
1.2.2 Tagebaue
1.2.3 Halden
1.3 Gegenwärtiger Zustand des Sanierungsgebietes
1.4 Grundlagen und Schwerpunkte der Planung
2 Abgrenzung des Sanierungsgebietes
Ziel:
Das Sanierungsgebiet Brieskow-Finkenheerd umfaßt unabhängig von den
gegenwärtigen Eigentums- und Nutzungsverhältnissen:
die Tiefbaugebiete: Hedwig und Margarethe, Wilhelm I und
Wilhelm III, Karl, Georg, Katja, Kurt und Schacht der Jugend, Heinrich und
13. Oktober inklusive ihrer Strecken,
die Tagebaue: Wilhelm II, Katja und Helene mit ihren
Wasserflächen, gekippten Böschungen und Gefährdungsbereichen an
gewachsenen Ufern,
Abraumhalden: Georghalde und Hochhalde.
3 Wasser
Ziel:
Die Gewässerbeschaffenheit insbesondere im Helenesee mit Kongo und im
Katjasee darf im Zusammenhang mit den anstehenden Sanierungsmaßnahmen
nicht nachhaltig verändert werden.
4 Natur und Landschaft
Ziel 1:
Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes mit den Schutzgütern
Boden, Wasser, Klima, Luft, Pflanzen und Tiere sowie die Vielfalt, Eigenart und
Schönheit des Landschaftsbildes sind zu erhalten und zu entwickeln.
Eingriffe durch Sanierungs- und Verwahrungsarbeiten sind auf das unbedingt
notwendige Maß zu beschränken. Sie haben ausschließlich den
Belangen zur Herstellung der öffentlichen Sicherheit zu dienen.
Ziel 2:
Folgende Areale sollen aus landesplanerischer Sicht zusätzlich der
Sicherung und Erhaltung des Arten- und Biotopschutzes und der Entwicklung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes dienen:
das Restloch Wilhelm II inklusive der Randbereiche und
der begrünten Aschekippe,
das Bruchgebiet des Tiefbaus Georg.
Ziel 3:
Für folgende Teilgebiete im Landschaftsschutzgebiet sollen
Renaturierungsmaßnahmen vorgenommen werden, soweit dies mit dem
Schutzstatus vereinbar ist:
Umgebung Heinrichsee,
Aschekippe Wilhelm II,
Nordwestufer Wilhelm II,
Übergang Wilhelm III - Südwestbereich Wilhelm
II,
Tiefbau Hedwig,
Tiefbau Georg bis zur Bebauungsgrenze,
östlicher Teil Tiefbau Margarethe.
5 Archäologie und
Denkmalpflege
Ziel:
Werden durch Sanierungsmaßnahmen Bau- oder Bodendenkmale mittelbar oder
unmittelbar beeinflußt, ist der zuständigen Denkmalfachbehörde
rechtzeitig vor Beginn des Vorhabens die Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen
Untersuchung oder zur Bergung zu geben. Die Kosten für den Schutz und die
Erhaltung der Denkmale sowie für deren Dokumentation sind im Rahmen der
Zumutbarkeit in den Gesamtsanierungsaufwand einzuordnen.
6 Schäden
Ziel:
Die im Zusammenhang mit den Maßnahmen der Gefahrenabwehr und den weiteren
Sanierungsmaßnahmen entstehenden Schäden sind vom Verursacher zu
regulieren. Die Planung und Projektierung der Maßnahmen hat unter der
Prämisse einer vorausschauenden Vermeidung potentieller Schäden zu
erfolgen.
7 Immissionsschutz
Ziel:
Die von den Sanierungsarbeiten ausgehenden Staub- und Lärmbelastungen
sowie Erschütterungen sind durch geeignete Schutzmaßnahmen
entsprechend dem Stand der Technik einzuschränken bzw. zu vermeiden.
Immissionsschutzmaßnahmen sind vorrangig am Ort der Entstehung der
Belastungen zu realisieren. Zur Erfassung und Kontrolle der Staub- und
Lärmbelastungen sowie Erschütterungen sind geeignete Messungen
durchzuführen.
8 Maßnahmen der Gefahrenabwehr und
der Sanierung
Ziel:
Gefährungspotentiale ehemaliger Tief- und Tagebaugebiete sind
gegebenenfalls im Rahmen der Umsetzung dieses Sanierungsplanes über die
Vorgaben des Ordnungsbehördengesetzes in Verbindung mit der Gefahrenabwehr
bei stillgelegten bergbaulichen Anlagen zu beseitigen.
9
Erschließungsmaßnahmen/Infrastruktur
Ziel:
Für das Sanierungsgebiet Brieskow-Finkenheerd ist ein Gesamtkonzept der
Trassenführung von Straßen und Wegen unter Berücksichtigung der
Flächennutzungen und bekannter Gefährdungen zu erarbeiten.
Soweit die Umverlegung und Verbreiterung der
Bundesstraße B 112 auch Flächen umgegangenen Bergbaus des
Sanierungsgebiets erfaßt, ist dies hinsichtlich der zusätzlichen
Sanierungserfordernisse abzuwägen.
10 Altlasten/Altlast-Verdachtsflächen, Relikte bergbaulicher Anlagen und
Bauwerke
Ziel:
Die im Sanierungsgebiet vorhandenen Altlasten,
Altlast-Verdachtsflächen und Relikte bergbaulicher Anlagen und Bauwerke
sind zu untersuchen, gegebenenfalls zu entsorgen bzw. zu sichern oder zu
sanieren. Die Behandlung und Entsorgung ist auf der Grundlage von
Gefährdungsabschätzungen vorzunehmen.
11 Nutzungsmöglichkeiten der
Bergbaufolgelandschaft
Ziel:
Die bisherigen Nutzungen im Sanierungsgebiet sollen für die Zukunft durch
Maßnahmen der Gefahrenabwehr bei gleichzeitiger Sicherung und Entwicklung
von Natur und Landschaft als natürlicher Lebensgrundlage der Menschen
sichergestellt werden.
Der Katjasee ist weiterhin als Landschaftssee frei von
intensiver Erholungsnutzung zu halten.
Die Ödflächen der Tiefbaue
Margarethe,
Hedwig,
Georg,
Wilhelm II und Wilhelm III
sowie gekippte bzw. gespülte Bereiche des Restloches
Wilhelm II sind behutsam zu renaturieren.
Bei der Umsetzung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung
sind die in diesem Sanierungsplan enthaltenen textlichen Erläuterungen und
kartographischen Darstellungen zu beachten.