Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Cottbus-Sachsendorf
VO-ID212101§ 12 Entschädigung und Ausgleich
Entschädigung und Ausgleich sind nach Maßgabe des § 16 Abs. 2, 3 und 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes zu leisten.