Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Cottbus-Sachsendorf

VO-ID212101

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Die Grenzen der Zonen I, II, III A und III B aller drei Fassungen sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung beschrieben.

(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sind in der Übersichtskarte in der Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellt. Für die genauen Grenzen des Wasserschutzgebietes und der einzelnen Zonen der Fassungen sind die Karten maßgebend, die gemäß § 15 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes bei den unteren Wasserbehörden des Landkreises Spree-Neiße, Heinrich-Heine-Straße 1, 03149 Forst (Lausitz) und der kreisfreien Stadt Cottbus, Hermann-Löns-Straße 33, 03050 Cottbus, bei den Ämtern Neuhausen/Spree, Amtsweg 1, 03058 Neuhausen und Stadt Drebkau, Spremberger Straße 61, 03116 Drebkau sowie bei der Großgemeinde Kolkwitz, Berliner Straße 19, 03099 Kolkwitz, hinterlegt sind und dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden können.

(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Zonen nicht.

§ 1 § 3